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Die Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. In Betracht kommen insbesondere Verpflichtungsklagen auf Verlängerung eines Jagdscheins sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zudem besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Thomas Röckemann
Christian Loose
Dr. Christian Blex
Die Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. In Betracht kommen insbesondere Verpflichtungsklagen auf Verlängerung eines Jagdscheins sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zudem besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Thomas Röckemann
Enxhi Seli-Zacharias
Dr. Christian Blex
Die Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. In Betracht kommen insbesondere Verpflichtungsklagen auf Verlängerung eines Jagdscheins sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zudem besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Thomas Röckemann
Dr. Christian Blex
Die Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. In Betracht kommen insbesondere Verpflichtungsklagen auf Verlängerung eines Jagdscheins sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zudem besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Thomas Röckemann
Christian Loose
Dr. Christian Blex
Die Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. In Betracht kommen insbesondere Verpflichtungsklagen auf Verlängerung eines Jagdscheins sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zudem besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Thomas Röckemann
Enxhi Seli-Zacharias
Dr. Christian Blex
Die Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. In Betracht kommen insbesondere Verpflichtungsklagen auf Verlängerung eines Jagdscheins sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zudem besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Thomas Röckemann
Christian Loose
Dr. Christian Blex
Die Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. In Betracht kommen insbesondere Verpflichtungsklagen auf Verlängerung eines Jagdscheins sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zudem besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Thomas Röckemann
Enxhi Seli-Zacharias
Dr. Christian Blex
kreisfreien Städte. Rechtsgrundlage für die Erteilung und Verlängerung eines Jagdscheins sind die §§ 15 ff. Bundesjagdgesetz (BJagdG). Voraussetzung ist insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne des § 17 BJagdG sowie der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sind regelmäßig die Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung gemäß §§ 5 und 6 Waffengesetz (WaffG) zu prüfen. Der Jagdschein vermittelt waffenrechtliche Privilegierungen, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von Jagdlangwaffen und entsprechender Munition im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Aus der Praxis wird über Verzögerungen bei der Bearbeitung von Jagdscheinverlängerungen berichtet. Als Ursache wird insbesondere ein erhöhter Prüf- und Abstimmungsaufwand im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung genannt. Dieser steht im Zusammenhang mit bundesgesetzlichen Änderungen, insbesondere mit dem seit Oktober 2024 geltenden Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, durch das auch Änderungen im Waffenrecht erfolgt sind.
Die erweiterten Prüfanforderungen führen dazu, dass zusätzliche Erkenntnisse verschiedener Sicherheitsbehörden eingeholt werden müssen. Medienberichten zufolge hat sich der Umfang der dafür erforderlichen Behördenabfragen deutlich erhöht, was zu verlängerten Bearbeitungszeiten geführt hat. Zugleich wird über praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der erweiterten Prüfanforderungen berichtet, insbesondere im Hinblick auf organisatorische Abläufe und verfügbare Personalressourcen.
Das Jagdjahr beginnt in Nordrhein-Westfalen traditionell am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres. Die vom Kalenderjahr abweichende Festlegung orientiert sich an den biologischen Entwicklungszyklen der Wildtiere. Da Jagdscheine regelmäßig mit Ablauf des 31. März ihre Gültigkeit verlieren, können verspätete Verlängerungen praktische und rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf die Jagdausübung, bestehende Jagdpachtverhältnisse sowie den fortbestehenden Besitz jagdlich zugelassener Waffen und Munition.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Thomas Röckemann
Dr. Christian Blex
Die Verlängerung von Jagdscheinen erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch die Unteren Jagdbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Rechtsgrundlage für die Erteilung und Verlängerung eines Jagdscheins sind die §§ 15 ff. Bundesjagdgesetz (BJagdG). Voraussetzung ist insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne des § 17 BJagdG sowie der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sind regelmäßig die Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung gemäß §§ 5 und 6 Waffengesetz (WaffG) zu prüfen. Der Jagdschein vermittelt waffenrechtliche Privilegierungen, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von Jagdlangwaffen und entsprechender Munition im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Aus der Praxis wird über Verzögerungen bei der Bearbeitung von Jagdscheinverlängerungen berichtet. Als Ursache wird insbesondere ein erhöhter Prüf- und Abstimmungsaufwand im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung genannt. Dieser steht im Zusammenhang mit bundesgesetzlichen Änderungen, insbesondere mit dem seit Oktober 2024 geltenden Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, durch das auch Änderungen im Waffenrecht erfolgt sind.
Die erweiterten Prüfanforderungen führen dazu, dass zusätzliche Erkenntnisse verschiedener Sicherheitsbehörden eingeholt werden müssen. Medienberichten zufolge hat sich der Umfang der dafür erforderlichen Behördenabfragen deutlich erhöht, was zu verlängerten Bearbeitungszeiten geführt hat. Zugleich wird über praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der erweiterten Prüfanforderungen berichtet, insbesondere im Hinblick auf organisatorische Abläufe und verfügbare Personalressourcen.
Das Jagdjahr beginnt in Nordrhein-Westfalen traditionell am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres. Die vom Kalenderjahr abweichende Festlegung orientiert sich an den biologischen Entwicklungszyklen der Wildtiere. Da Jagdscheine regelmäßig mit Ablauf des 31. März ihre Gültigkeit verlieren, können verspätete Verlängerungen praktische und rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf die Jagdausübung, bestehende Jagdpachtverhältnisse sowie den fortbestehenden Besitz jagdlich zugelassener Waffen und Munition.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Thomas Röckemann
Enxhi Seli-Zacharias
Dr. Christian Blex