Verschwundene Schüler – werden Familienumzüge konsequent gemeldet?

Das deutsche Schulwesen arbeitet mit konkreten Daten, möglichst präzisen Schätzungen sowie Prognosen, um Bedarfsberechnungen und Mittelzuweisungen genau aufstellen zu können. Die Schülerzahlen sind hierbei zentraler Aspekt und maßgeblich für beispielsweise die Lehrstellenzuweisungen. Doch auch im alltäglichen Betrieb an den Schulen sind Daten und Erhebungen wichtig für einen ordentlichen Lehrbetrieb. In Zeiten von steigenden Klassengrößen und fallenden Bildungsniveaus besteht eine umso größere Notwendigkeit verlässlicher Zahlen sowie der ordnungsgemäßen Unterrichtsteilnahme der Schüler.

Ein Artikel von Focus Online berichtete nun über ein Phänomen, welches an einer hessischen Schule beobachtet wurde. „Wer kann, zieht hier aus dem Viertel weg. (…) Dann muss die Familie nur das Bundesland wechseln, denn die Jugendämter tauschen sich über die Bundeslandgrenze nicht miteinander aus. Aus diesem Grund verschwand erst neulich ein Kind aus unserer Schule. Wir haben keine Ahnung, wo es jetzt ist.“

Derartiges Verschwinden von Schülern sorgt nicht nur für ausgelöste Meldeketten hinsichtlich Verstöße gegen die Schulpflicht oder im schlimmsten Fall sogar Bedenken bezüglich des Kindeswohls, sondern trägt auch zu fehlender Planbarkeit im Schulbetrieb bei. Weiterhin ist die plötzliche ausbleibende Teilnahme am Unterricht selbstverständlich ein massiver Nachteil für die betroffenen Schüler. Hinsichtlich wahrscheinlich folgenden Ausbleibens einer erneuten ordentlichen Schulanmeldung, da die Abmeldung bereits nicht durchgeführt wurde, ist stark davon auszugehen, dass die weitere Teilnahme am Unterricht gefährdet wird.

Unter diesen Gesichtspunkten frage ich die Landesregierung:

  1. Wie viele Fälle „verschwundener“ Schüler gab es in Nordrhein-Westfalen von 2021 bis heute? (Bitte nach Kommune, Schule, Datum und ggf. Ergebnis aufschlüsseln)
  2. Wie viele der Fälle wurden bis heute weiterverfolgt und ggf. aufgeklärt?
  3. Welche Abläufe finden in den Behörden statt, wenn ein Schüler unter den genannten Gesichtspunkten „verschwindet“?
  4. Welche Konsequenzen juristischer Art haben derartige ungemeldete Wegzüge für die verantwortlichen Eltern und die betroffenen Schüler sowie hinsichtlich der Kontinuität ihrer Unterrichtsteilnahme?
  5. Wie viele Schüler nehmen (sofern Daten fehlen, schätzungsweise) in NordrheinWestfalen derzeit trotz geltender Schulpflicht illegitim nicht am Unterricht teil?

Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4578 (Drucksache 18/10853)

Lehrermangel in den Naturwissenschaften

Der eklatante Lehrermangel hält weiter an, auch wenn die Landesregierung mit diffusen Zahlen und oberflächlichen Darstellungen von Statistiken ein milderes Bild zeichnen möchte. So klang es in der Ausschusssitzung vom 26.06.2024 durch das Ministerium, als würden Daten über den fachspezifischen Lehrermangel nicht erhoben werden. Dabei ist es von besonderer Relevanz, einen konkreten Überblick über die unterschiedlichen Mangellagen zu erlangen. Der nordrhein-westfälischen Schullandschaft wäre nicht geholfen, wenn ausschließlich neue Deutschlehrer eingestellt würden, welche dann wiederum lediglich als Vertretungslehrer Verwendung fänden. Zwar postuliert die Landesregierung, dass Vertretungsunterricht besser als Unterrichtsausfall sei, dieser Anspruch darf uns jedoch keinesfalls genügen.

Die ohnehin viel zu optimistisch ausgelegte Statistik zum Unterrichtsausfall verkennt den Qualitätsunterschied zwischen Unterricht durch den Fachlehrer und Vertretungsunterricht durch fachfremde Kräfte und ignoriert strukturellen Unterrichtsausfall gänzlich. Auch in der kleinen Anfrage 18/9822 vom 15. Mai 2024 konnte das Ministerium keinen fachspezifischen Lehrkräftebedarf erläutern. Offene Stellen und konkreter Bedarf würde der Landesregierung nicht bekannt sein, da dies Aufgabe der einzelnen Schulen sowie der Bezirksregierungen sei, welche lediglich Haushaltsstellen für die Personalabdeckung zugewiesen bekämen.

Diese kleine Anfrage soll die fachscharfen Zahlen an Real-, Haupt-, und Sekundarschulen beleuchten.

  1. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Lehrkräfte der Fächer Mathematik, Physik, Chemie und Informatik in der Sekundarstufe I von Real-, Haupt- und Sekundarschulen in NRW seit 2019 bis heute? (Bitte als Vollzeitäquivalente tabellarisch aufschlüsseln, nach Schulform, Stufe, Fach und Jahr)
  2. Wie viele dieser Lehrkräfte in NRW wurden in den Jahren 2019 bis heute neu eingestellt? (Bitte tabellarisch aufschlüsseln nach Schulform, Stufe, Fach und Jahr)
  3. Wie viele dieser Lehrkräfte in NRW erreichten bzw. erreichen von 2019 bis 2034 pro Jahr die Altersgrenze zum altersbedingten Ruhestand, Pension, Rente etc.? (Bitte tabellarisch aufschlüsseln nach Altersstruktur, Schulform, Stufe, Fach und Jahr)
  4. Welche Hochschulabsolventenprognosen über die zuvor genannten fachscharfen Lehrstellen liegen der Landesregierung vor?
  5. Wie fällt die Bedarfsprognose für NRW bis 2034 für die oben genannten Fächer, Stufen und Schulformen im Kontext der vorhandenen Abdeckung aus? (Bitte tabellarisch aufschlüsseln nach Schulform, Stufe, Fach und Jahr)

Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4553 (Drucksache 18/10817)

Evaluationen nach dem HG NRW an der Universität Münster

Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 7 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Evaluationsverfahren zur Qualitätssicherung in ihren Grundordnungen zu normieren.
Diese Evaluationen sollen sowohl der Qualitätssicherung dienen als auch die Qualität der Lehre auf Dauer verbessern. Ferner dienen Evaluationen der Akkreditierung von Studiengängen, um eine standardisierte Qualität der Studiengänge sicherzustellen. [1], [2]
Hierzu werden in aller Regel Befragungen der Studenten zu den Lehrveranstaltungen durchgeführt.
Die Hochschulen und Kunsthochschulen regeln gemäß § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 7 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz Nordrhein-Westfalen in ihren Ordnungen Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.
So lassen sich zwei Gruppen von Evaluationsarten feststellen: einerseits die personenbezogenen Evaluationen von Lehrveranstaltungen zwecks Bewertung der Lehre, andererseits die studiengangbezogenen Evaluationen zur Bewertung der Inhalte und Rahmenbedingungen der Studiengänge.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Welche Arten von Evaluationen sind in der Grundordnung der Universität Münster normiert?
  2. Welchen Umfang haben diese Evaluationen? (Bitte aufschlüsseln nach Evaluationsarten, Durchführung der Evaluation, ggf. Ressourcenansatz und Zeitumfang zwecks Auswertungen)
  3. Wie viele Akkreditierungen von Studiengängen konnten an der Universität Münster aufgrund der ausgewerteten Evaluationen in den letzten 10 Jahren vorgenommen werden? (Bitte aufschlüsseln nach akkreditierten Studiengängen und Jahrgang)
  4. Welche Erkenntnisse haben sich für die Universität Münster aus den bisher durchgeführten Evaluationen ergeben?
  5. Wird eine Ausweitung der Evaluationen beabsichtigt?

Professor Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4469 (Drucksache 18/10688)

Evaluationen nach dem HG NRW an der Kunstakademie Münster

Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 7 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Evaluationsverfahren zur Qualitätssicherung in ihren Grundordnungen zu normieren.
Diese Evaluationen sollen sowohl der Qualitätssicherung dienen als auch die Qualität der Lehre auf Dauer verbessern. Ferner dienen Evaluationen der Akkreditierung von Studiengängen, um eine standardisierte Qualität der Studiengänge sicherzustellen. [1], [2]
Hierzu werden in aller Regel Befragungen der Studenten zu den Lehrveranstaltungen durchgeführt.
Die Hochschulen und Kunsthochschulen regeln gemäß § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 7 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz Nordrhein-Westfalen in ihren Ordnungen Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.
So lassen sich zwei Gruppen von Evaluationsarten feststellen: einerseits die personenbezogenen Evaluationen von Lehrveranstaltungen zwecks Bewertung der Lehre, andererseits die studiengangbezogenen Evaluationen zur Bewertung der Inhalte und Rahmenbedingungen der Studiengänge.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Welche Arten von Evaluationen sind in der Grundordnung der Kunstakademie Münster normiert?
  2. Welchen Umfang haben diese Evaluationen? (Bitte aufschlüsseln nach Evaluationsarten, Durchführung der Evaluation, ggf. Ressourcenansatz und Zeitumfang zwecks Auswertungen)
  3. Wie viele Akkreditierungen von Studiengängen konnten an der Kunstakademie Münster aufgrund der ausgewerteten Evaluationen in den letzten 10 Jahren vorgenommen werden? (Bitte aufschlüsseln nach akkreditierten Studiengängen und Jahrgang)
  4. Welche Erkenntnisse haben sich für die Kunstakademie Münster aus den bisher durchgeführten Evaluationen ergeben?
  5. Wird eine Ausweitung der Evaluationen beabsichtigt?

Prof. Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4458 (Drucksache 18/10677)

Evaluationen nach dem HG NRW an der Fachhochschule für Finanzen

Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 7 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Evaluationsverfahren zur Qualitätssicherung in ihren Grundordnungen zu normieren.
Diese Evaluationen sollen sowohl der Qualitätssicherung dienen als auch die Qualität der Lehre auf Dauer verbessern. Ferner dienen Evaluationen der Akkreditierung von Studiengängen, um eine standardisierte Qualität der Studiengänge sicherzustellen. [1], [2]
Hierzu werden in aller Regel Befragungen der Studenten zu den Lehrveranstaltungen durchgeführt.
Die Hochschulen und Kunsthochschulen regeln gemäß § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 7 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz Nordrhein-Westfalen in ihren Ordnungen Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.
So lassen sich zwei Gruppen von Evaluationsarten feststellen: einerseits die personenbezogenen Evaluationen von Lehrveranstaltungen zwecks Bewertung der Lehre, andererseits die studiengangbezogenen Evaluationen zur Bewertung der Inhalte und Rahmenbedingungen der Studiengänge.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Welche Arten von Evaluationen sind in der Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen normiert?
  2. Welchen Umfang haben diese Evaluationen? (Bitte aufschlüsseln nach Evaluationsarten, Durchführung der Evaluation, ggf. Ressourcenansatz und Zeitumfang zwecks Auswertungen)
  3. Wie viele Akkreditierungen von Studiengängen konnten an der Fachhochschule für Finanzen aufgrund der ausgewerteten Evaluationen in den letzten 10 Jahren vorgenommen werden? (Bitte aufschlüsseln nach akkreditierten Studiengängen und Jahrgang)
  4. Welche Erkenntnisse haben sich für die Fachhochschule für Finanzen aus den bisher durchgeführten Evaluationen ergeben?
  5. Wird eine Ausweitung der Evaluationen beabsichtigt?

Prof. Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4438 (Drucksache 18/10655)

Evaluationen nach dem HG NRW an der Fachhochschule Münster

Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 7 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Evaluationsverfahren zur Qualitätssicherung in ihren Grundordnungen zu normieren.
Diese Evaluationen sollen sowohl der Qualitätssicherung dienen als auch die Qualität der Lehre auf Dauer verbessern. Ferner dienen Evaluationen der Akkreditierung von Studiengängen, um eine standardisierte Qualität der Studiengänge sicherzustellen. [1], [2]
Hierzu werden in aller Regel Befragungen der Studenten zu den Lehrveranstaltungen durchgeführt.
Die Hochschulen und Kunsthochschulen regeln gemäß § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 7 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz Nordrhein-Westfalen in ihren Ordnungen Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.
So lassen sich zwei Gruppen von Evaluationsarten feststellen: einerseits die personenbezogenen Evaluationen von Lehrveranstaltungen zwecks Bewertung der Lehre, andererseits die studiengangbezogenen Evaluationen zur Bewertung der Inhalte und Rahmenbedingungen der Studiengänge.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Welche Arten von Evaluationen sind in der Grundordnung der Fachhochschule Münster normiert?
  2. Welchen Umfang haben diese Evaluationen? (Bitte aufschlüsseln nach Evaluationsarten, Durchführung der Evaluation, ggf. Ressourcenansatz und Zeitumfang zwecks Auswertungen)
  3. Wie viele Akkreditierungen von Studiengängen konnten an der Fachhochschule Münster aufgrund der ausgewerteten Evaluationen in den letzten 10 Jahren vorgenommen werden? (Bitte aufschlüsseln nach akkreditierten Studiengängen und Jahrgang)
  4. Welche Erkenntnisse haben sich für die Fachhochschule Münster aus den bisher durchgeführten Evaluationen ergeben?
  5. Wird eine Ausweitung der Evaluationen beabsichtigt?

Prof. Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4442 (Drucksache 18/10659)

Veröffentlichung von Bezügen und Aufwandsentschädigungen nach dem HG NRW an der Universität Münster

Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen normiert in § 14 die zentralen Organe der Hochschule. Hierzu gehören unter anderem das Rektorat und der Hochschulrat.

Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 20 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet jährlich die im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung zu veröffentlichen.

Ferner ist gemäß § 21 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ehrenamtlich, sollte die Geschäftsordnung nicht eine Aufwandsentschädigung vorsehen; diese ist in den normierten Fällen ebenfalls als Gesamtsumme zu veröffentlichen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Für welche Jahre hat die Universität Münster in den letzten 10 Jahren die Bezüge der einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieder veröffentlicht?
  2. Wie hoch waren die gewährten Bezüge der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder gemäß den unter Punkt 1. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)
  3. Inwiefern regelt die Geschäftsordnung der Universität Münster die Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Hochschulrates?
  4. Für welche Jahre hat die Universität Münster in den letzten 10 Jahren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates veröffentlicht?
  5. Wie hoch waren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates gemäß den unter Punkt 4. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)

Prof. Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4506 (Drucksache 18/10725)

Veröffentlichung von Bezügen und Aufwandsentschädigungen nach dem HG NRW an der Fachhochschule Münster

Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen normiert in § 14 die zentralen Organe der
Hochschule. Hierzu gehören unter anderem das Rektorat und der Hochschulrat.
Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 20 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet jährlich die im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung zu veröffentlichen.
Ferner ist gemäß § 21 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ehrenamtlich, sollte die Geschäftsordnung nicht eine Aufwandsentschädigung vorsehen; diese ist in den normierten Fällen ebenfalls als Gesamtsumme zu veröffentlichen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Für welche Jahre hat die Fachhochschule Münster in den letzten 10 Jahren die Bezüge der einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieder veröffentlicht?
  2. Wie hoch waren die gewährten Bezüge der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder gemäß den unter Punkt 1. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)
  3. Inwiefern regelt die Geschäftsordnung der Fachhochschule Münster die Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Hochschulrates?
  4. Für welche Jahre hat die Fachhochschule Münster in den letzten 10 Jahren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates veröffentlicht?
  5. Wie hoch waren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates gemäß den unter Punkt 4. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)

Prof. Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4482 (Drucksache 18/10701)

Veröffentlichung von Bezügen und Aufwandsentschädigungen nach dem HG NRW an der Fachhochschule für Finanzen

Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen normiert in § 14 die zentralen Organe der Hochschule. Hierzu gehören unter anderem das Rektorat und der Hochschulrat.
Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 20 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet jährlich die im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung zu veröffentlichen.
Ferner ist gemäß § 21 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ehrenamtlich, sollte die Geschäftsordnung nicht eine Aufwandsentschädigung vorsehen; diese ist in den normierten Fällen ebenfalls als Gesamtsumme zu veröffentlichen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Für welche Jahre hat die Fachhochschule für Finanzen in den letzten 10 Jahren die
    Bezüge der einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieder veröffentlicht?
  2. Wie hoch waren die gewährten Bezüge der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder gemäß
    den unter Punkt 1. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr,
    Durchschnitt und Median)
  3. Inwiefern regelt die Geschäftsordnung der Fachhochschule für Finanzen die
    Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Hochschulrates?
  4. Für welche Jahre hat die Fachhochschule für Finanzen in den letzten 10 Jahren die
    Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates veröffentlicht?
  5. Wie hoch waren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates gemäß den unter
    Punkt 4. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt
    und Median)

Prof. Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4478 (Drucksache 18/10697)

Veröffentlichung von Bezügen und Aufwandsentschädigungen nach dem HG NRW an der Deutschen Hochschule der Polizei Münster

Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen normiert in § 14 die zentralen Organe der Hochschule. Hierzu gehören unter anderem das Rektorat und der Hochschulrat.
Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 20 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet jährlich die im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung zu veröffentlichen.
Ferner ist gemäß § 21 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ehrenamtlich, sollte die Geschäftsordnung nicht eine Aufwandsentschädigung vorsehen; diese ist in den normierten Fällen ebenfalls als Gesamtsumme zu veröffentlichen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Für welche Jahre hat die Deutsche Hochschule der Polizei Münster in den letzten 10 Jahren die Bezüge der einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieder veröffentlicht?
  2. Wie hoch waren die gewährten Bezüge der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder gemäß den unter Punkt 1. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)
  3. Inwiefern regelt die Geschäftsordnung der Deutschen Hochschule der Polizei Münster die Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Hochschulrates?
  4. Für welche Jahre hat die Deutsche Hochschule der Polizei Münster in den letzten 10 Jahren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates veröffentlicht?
  5. Wie hoch waren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates gemäß den unter Punkt 4. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)

Prof. Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4474 (Drucksache 18/10693)

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