Rechtssicherheit im Klimaschutz wiederherstellen und nordrhein-westfälische Unternehmen vor unberechtigten Klagen schützen

I. Ausgangslage

Die ganze Welt schaut auf den Zivilprozess des peruanischen Kleinbauern Saúl Lliuya gegen RWE Power AG.

Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohnhauses in der Stadt Huaraz in Peru. Die Stadt liegt am Fuße der Anden unterhalb eines Gletschersees. Der Kläger legt dem Gericht dar, dass sein Eigentum von einer Überschwemmung bedroht sei, wenn es zu einer Schmelze der Palcaraju-Gletscher kommen sollte. Nach der Auffassung des Klägers sei die Ursache der möglichen Gletscherschmelze der Klimawandel.

Die RWE Power AG als größter CO2-Emittent in Deutschland würde nach seiner Schätzung zu 0,47 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen beitragen. Der Kläger verlangt in erster Linie die Feststellung, dass die Beklagte entsprechend ihrem Anteil an den Treibhausgasemissionen verpflichtet sei, die Wassermenge im Gletschersee zu senken und die Kosten für einen Damm als Schutz vor einer Gletscherflut zu tragen (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB).

Das Landgericht Essen hat die Klage des Peruaners in erster Instanz abgewiesen (Az. 2 O 285/15 LG Essen). Nach eingelegter Berufung hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm am 30. November 2017 jedoch zur Überraschung aller Beteiligten einen Hinweis- und Beweisbeschluss in dem Zivilstreit angeordnet (Az. 5 U 15/17 OLG Hamm).

Der Senat folgt in seinem Beschluss den Ausführungen des Klägers: „Die Klage sei, so der Senat, zulässig und mit dem Hauptantrag des Klägers auch schlüssig begründet“ und „es entspreche der gesetzlichen Systematik, dass auch derjenige, der rechtmäßig handele, für von ihm verursachte Eigentumsbeeinträchtigungen haften müsse.“ (Pressemitteilung OLG Hamm 30.11.2017).

Mit der Entscheidung die Beweisaufnahme zu eröffnen, hat das OLG Hamm rechtliches Neuland betreten. Damit hält das OLG Hamm den von Menschen gemachten Klimawandel für plausibel und sieht das mögliche Abschmelzen der Gletscher in den Anden in einem Zusammenhang mit einem deutschen CO2-Emittenten. Zudem wird der gesetzliche Emissionshandel mit CO2-Zertifikaten nicht als Haftungsausschluss anerkannt. Ein einziger Sachverständiger soll jetzt über die Grundsätzlichkeit der verursachten Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers befinden.

Die rechtlichen, politischen, ökologischen und ökonomischen Folgen eines Urteils sind unabsehbar. Selbst wenn diese Klage vor Gericht scheitern sollte, hat die Entscheidung, die Beweisaufnahme durchzuführen, Signalwirkung dahingehend, dass CO2-Emittenten wie die RWE Power AG grundsätzlich für Schutzmaßnahmen vor Klimaschäden verantwortlich gemacht werden können. Da nicht das Ausmaß des CO2-Ausstoßes, sondern die Feststellung eines kausalen Zusammenhangs von CO2-Emittent und Klimafolge genügt, sind die Klagen nicht mehr nur auf Großemittenten beschränkt. Mit dem Beweisbeschluss können CO2-Emittenten immer wieder vor den Kadi gezerrt werden. Der gesamte Industriestandort ist durch solche Klagen bedroht.

Das Risiko für Arbeitnehmer und Industrie ist sehr hoch. Geldgeber scheuen das Risiko und werden nur noch bei entsprechend hoch zu erwartenden Renditen in die entsprechende Technik investieren.

Während in Deutschland die konventionellen Kraftwerke als sichere, stabile und günstige Energieversorgung verschwinden werden, werden um Deutschland herum neue Kraftwerke gebaut. Um die Grundlast in Deutschland zukünftig zu decken, wird ausländischer Strom teuer importiert werden müssen, welcher überwiegend Strom aus fossilen Energiequellen oder unsicheren Kernkraftwerken sein wird.

Früher wurde eine Überschwemmung als Folge einer Gletscherschmelze noch als Akt höherer Gewalt verstanden. Die höhere Gewalt war nach deutscher Rechtsprechung ein von außen kommendes, in keinem betrieblichen Zusammenhang stehendes, nicht abwendbares Ereignis wie z.B. Unwetter, Erdbeben, Hochwasser, Starkregen, Vulkanausbrüche wie auch eine Überschwemmung als Folge einer Gletscherschmelze.

In der gegenwärtigen Entwicklung wird die höhere Gewalt als anthropogen umgedeutet und existiert in ihrer ursprünglichen Bedeutung nicht mehr. Alle schadensverursachenden Naturereignisse werden in einem betrieblichen Zusammenhang gesehen und somit zu abwendbaren Folgen des Klimawandels erklärt. Mit dem Begriff Klimafolgen wird die höhere Gewalt ins Widernatürliche verkehrt. Das schließt die Haftung im Schadensfall in der Regel nicht mehr aus und erlaubt so eine Flut an weiteren Klagen gegen CO2-Emittenten.

Auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen wird durch die Betonung auf „globale Verantwortung“ im Klimaschutz die Anthropologisierung der höheren Gewalt weiter vorangetrieben. Klägern wird es zukünftig leichter fallen, sich in der Begründung ihrer Klagen auf die Aussagen der Bundes- und Landesregierung zu stützen.

II. Der Landtag stellt fest,

  • dass die nordrhein-westfälischen Unternehmen mehr Rechtssicherheit im Klimaschutz
    brauchen;
  • dass höhere Gewalt, wie z.B. eine Überschwemmung, als Folge einer Gletscherschmelze
    ein von außen kommendes unabwendbares Ereignis ohne betrieblichen Zusammenhang
    ist.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. die Rechtsfolgen, welche sich aus der Klimaklage des peruanischen Kleinbauern Saúl Lliuya für NRW-Unternehmen geben, zu evaluieren.
  2. ihrer Schutzfunktion für nordrhein-westfälische Unternehmen vor unberechtigten Klagen im Klimaschutz gerecht zu werden.
  3. geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Einführung einer Force-Majeure-Klausel im Umweltrecht, für die Wiederherstellung der Rechtssicherheit im Klimaschutz zu entwickeln.

Christian Loose
Dr. Christian Blex
Andreas Keith

und Fraktion


Antrag (Drucksache 17/1445)
Beratungsverlauf

Diesel-Garantie bis 2050 – Vertrauen in Verbrennungsmotoren wiederherstellen und Unsicherheiten aus der öffentlichen Debatte herausnehmen

I. Ausgangslage

„Das Diesel-Fahrverbot ist eine Steinzeitlösung“ mit diesen Worten reagierte NRW-Minister Hendrik Wüst im Interview mit der RP am 11. Juli 2017 auf die Frage nach einem DieselFahrverbot in NRW. Am 19. Juli hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichtes Stuttgart der Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben und damit ein Diesel-Fahrverbot ab dem 01. Januar 2018 als Massnahme zur Senkung der Stickstoffdioxid-Emissionen ins Gespräch gebracht. Damit urteilte das Stuttgarter Gericht im Sinne des willkürlichen EU-Grenzwertes für NO2 von 40 µg/cm³ und sieht bei einer Überschreitung ein komplettes Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge als rechtmäßig an.

Dabei wird politisch die Gefährlichkeit von NO2 bewusst mit zweierlei Maß bewertet. Während im Straßenverkehr der EU-Grenzwert von 40 µg/m³ gilt, wird einer erwachsenen Arbeitskraft am Arbeitsplatz hingegen 950 µg/m³ als maximale Arbeitsplatzkonzentration zugemutet. Dagegen liegt der MAK-Wert in der Schweiz bei 6.000 µg/m³. Die Absurdität der Gefahreneinstufung macht ihre Unverhältnismäßigkeit deutlich.

Der geringe Außenluftgrenzwert ist alleine mit Korrelationsstudien auf Grundlage von toxikologischen Untersuchungen an Versuchstieren (Ratten) nicht begründbar, zudem ist eine Ursache-Wirkungsbeziehung nach Alter und Geschlecht nicht belegbar.

Durch ein absolutes Fahrverbot von Diesel- und Benzinfahrzeugen ab 2030, so wie die Grünen es auf ihrem Bundesparteitag in Berlin am 17. Juni beschlossen haben, droht Millionen von Fahrzeughaltern die Enteignung. Dabei werden die Grünen noch durch den Beschluss des Bundesrates 387/16 vom 23.09.2016 sekundiert. Gerade jetzt ist es jedoch nötig das Vertrauen in Verbrennungsmotoren wiederherzustellen und die auf dem Diesel-Gipfel beschlossenen Umrüstungen abzuwarten.

Nach den offiziellen Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 1. Januar 2017 sind in Deutschland 62,6 Millionen Kraftfahrzeuge und Anhänger zugelassen, darunter beträgt der Fahrzeugbestand an Personenkraftwagen 45,8 Millionen. Die zwei mit Abstand häufigsten Kraftstoffarten unter den Pkws sind Benzin (65,5 Prozent) und Diesel (32,9 Prozent). Zwar sind die größten Anteile noch den Euro-Klassen 4 und 5 zuzuordnen, so hat sich jedoch die Anzahl der Pkw mit der Emissionsklasse 6 (80 mg/km) auf über 6,1 Millionen (13,4 Prozent) nahezu verdoppelt.

Der Dieselmotor hat entscheidende Vorteile gegenüber dem Ottomotor, so ist der Wirkungsgrad des Selbstzünders aufgrund der höheren Verdichtung besser. Durch die fehlende Drosselung entsteht weniger Ladungswechselverluste und damit auch ein geringer Kraftstoffverbrauch. Die Ausgrenzung des Diesels würde die CO2-Emissionen erhöhen, da Benziner und E-Autos in ihrem Lebenszyklus betrachtet höhere CO2-Emissionen haben.

Dagegen setzt die DUH ihre Klagewelle gegen Städte, Bezirksregierungen und Landesregierungen fort, so dass auch in Nordrhein-Westfalen in Köln, Düsseldorf, Bonn, Aachen, Essen und Gelsenkirchen schon bald mit flächendeckenden Diesel-Fahrverboten zu rechnen ist. Die Diskreditierung des Dieselmotors und die nicht wissenschaftlich geführte Diskussion zu Fahrverboten haben schon jetzt dazu geführt, dass Volksvermögen vernichtet wurde. Der Wiederverkaufswert von Dieselfahrzeugen ist infolge einer Politik der Hysterie massiv gesunken. Das ist eine Enteignung der Dieselbesitzer, die umgehend zu stoppen ist.

Die Politik darf nicht einseitig bestimmte Technologien behindern. Um Vertrauen wiederzugewinnen, muss die Politik nun eine Garantie für Diesel- und Benzinfahrzeuge abgeben.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. dass die auf dem Diesel-Gipfel beschlossenen Umrüstungen noch nicht in allen Fahrzeugen implementiert wurden und diese einen positiven Effekt auf die Stickstoffdioxid-Emissionen erwarten lassen
  2. dass sich die zukünftige Antriebstechnologie noch nicht antizipieren lässt

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

sich konsequent gegen ein Fahrverbot von Diesel- und Benzinfahrzeugen bis mindestens
2050 einzusetzen.

Dr. Christian Blex
Marcus Pretzell
Andreas Keith

und Fraktion


Antrag (Drucksache 17/518)
Beratungsverlauf

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