In der Kleinen Anfrage 4313 erkundigten wir uns bei der Landesregierung, wie diese eine Mund-Nase-Bedeckung konkret definiert. Leider erhielten wir auf diese Frage nur Beispiele genannt, aber keine klare Definition als Antwort. Da das Nichttragen einer MNB in bestimmten Situationen allerdings bußgeldbewehrt durchgesetzt wird, muss oder sollte es (vor allem auch für den Bürger, der Verlässlichkeit erwartet) eine klare und rechtssichere Definition dafür geben, welche Eigenschaften eine Mund-Nase-Bedeckung erfüllen muss. Ansonsten kann die durch eine Tragepflicht erwünschte Schutzwirkung in keiner Weise erzielt werden. Auch das Verhängen eines Bußgelds bei Verstoß gegen die Tragepflicht kann ohne klare Definition kaum rechtsicher durchgesetzt werden

Ich frage die Landesregierung daher:

  1. Welche konkreten Merkmale (Stoffbeschaffenheit, Filterleistung, Maße etc.) muss eine Mund-Nase-Bedeckung aufweisen, um nach der Coronaschutz-Verordnung zulässig zu sein?
  2. Warum wird in der Coronaschutz-Verordnung, anders als beispielsweise bei der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zum Zwecke des Arbeitsschutzes, keine DINNorm als Mindestanforderung für eine Mund-Nase-Bedeckung vorgeschrieben?
  3. Auf welcher Grundlage werden Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Tragepflicht einer Mund-Nase-Bedeckung verhängt, wenn es nach bisheriger Auskunft der Landesregierung keine wissenschaftlich stichhaltige Definition einer sicher schützenden Mund-Nase-Bedeckung gibt?
  4. Wie kann eine Schutzwirkung durch die Nutzung einer Mund-Nase-Bedeckung erzielt werden, wenn diese ohne klare Definition in der Coronaschutz-Verordnung auch so grobmaschig sein kann, dass nicht nur Aerosole durchgelassen werden sondern auch gröbere Tröpfchen?

Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4614 (Drucksache 17/11583)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/11856)

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