Auf der Basis der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ gilt in NRW für alle Situationen, in denen kein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann (§ 2 Absatz 2), eine Empfehlung zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung. Für alle in § 2 Absatz 3 definierten Situationen gilt zudem eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine genaue Definition des Begriffs „Mund-Nase-Bedeckung“ ist allerdings nicht gegeben.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie definiert die Landesregierung den Begriff „Mund-Nase-Bedeckung“?
  2. Was ist nach Definition der Landesregierung unter der Anforderung „textil“ im Bezug auf die Mund-Nase-Bedeckung zu verstehen?
  3. Gibt es durch weitere Verordnungen, DIN-Normen oder sonstiges Regelweg eine vorgeschriebene Mindestanforderung an eine, in Situationen nach § 2 Absatz 3, verpflichtend zu tragende Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel in Bezug auf die Filterleistung)?
  4. Auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen basieren eventuell vorgeschriebene Mindestanforderungen an eine Mund-Nase-Bedeckung?
  5. Warum werden (so die aktuell angewendete Praxis) auch Mund-Nase-Bedeckungen akzeptiert, die auf Grund Ihrer Filterleistung (z.B OP-Maske, Baumwollmaske) nicht geeignet sind, Aerosole und Viren aus der Atemluft zu filtern?

Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 4313 (Drucksache 17/10948)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/11208)

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