Wahlveranstaltungen, politische Podiumsdiskussionen und Vorstellungsrunden sind fester Bestandteil der politischen Bildung an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. Unter Rücksichtnahme auf das Überwältigungsverbot des Beutelsbacher Konsens tragen sie zur Willensbildung sowie zur Aufklärung bei und sollen den Parteien die demokratische Möglichkeit bieten, sich in einem seriösen und angemessenen Rahmen vorzustellen. Dabei schaffen sie zudem Raum für ernsthafte politische Debatten. Auch Abgeordnete, Wahlkandidaten und weitere politisch tätige Personen sollen so die Möglichkeit erhalten, ihre Wahlprogramme sowie ihre Parteien zu repräsentieren.

Leider wird das demokratische Grundrecht auf Gleichbehandlung aller Parteien regelmäßig mit Füßen getreten. Immer häufiger kommt es vor, dass einzelne Veranstalter einzelne Parteien beispielsweise von Podiumsdiskussionen ausladen. Ob das aus Angst vor der Konfrontation mit der Opposition, Furcht vor Kontaktschuld oder schlicht und ergreifend aus politischem Kalkül geschieht, spielt eine geringere Rolle als der grundlegende Ausschluss selbst.

Schulen sind nach allgemeiner Rechtsauffassung nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, was zur Folge hat, dass öffentliche Schulen durch die Vorschriften des öffentlichen Rechts gebunden und verpflichtet sind, die Grundrechte natürlicher und juristischer Personen zu wahren. Diese Grundrechte werden u. a. durch das Grundgesetz sowie das Parteiengesetz definiert. Ein Bruch dieser Grundrechte durch den Ausschluss oder die Ausladung von einer Wahlveranstaltung stellt somit eine erhebliche Verletzung unserer Demokratie dar.

Unter diesen Gesichtspunkten frage ich die Landesregierung:

  1. Wie viele politische Wahlveranstaltungen, wie z. B. Podiumsdiskussionen, haben in den Jahren 2023/24 an Schulen öffentlicher Trägerschaft Nordrhein-Westfalens unter Teilnahme der im Landtag vertretenen Parteien stattgefunden? (Bitte nach Einrichtung, Art der Veranstaltung, Teilnehmern und Thema der Veranstaltung aufschlüsseln)
  2. Wie bewertet die Landesregierung den Ausschluss der AfD EU-Kandidatin Irmhild Boßdorf von einer Podiumsdiskussion Anfang März an einem Aachner Gymnasium, vor allem hinsichtlich etwaiger dienstrechtlicher Konsequenzen für Lehrerkräfte an der Schule?
  3. Nach welcher Rechtsgrundlage können Einrichtungen einzelne Parteien oder Fraktionen von politischen Veranstaltungen ausschließen?
  4. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, wenn widerrechtliche Ausschlüsse stattgefunden haben?
  5. Welche Maßnahmen wurden bisher in diesem Kontext ergriffen? (Bitte nach Einrichtung, Anlass der Maßnahme und ausgeschlossener Partei aufschlüsseln)

Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 3829 (Drucksache 18/9265)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/9699)

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