Illegales Abstellen von nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen – Wie erfolgreich war die Verschärfung des Straßen- und Wegegesetzes NRW?

26. Juli 2022

Dr. Christian Blex » Landtag » 18. Wahlperiode » Kleine Anfragen » Illegales Abstellen von nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen – Wie erfolgreich war die Verschärfung des Straßen- und Wegegesetzes NRW?

Dr. Christian Blex » Landtag » 18. Wahlperiode » Kleine Anfragen » Illegales Abstellen von nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen – Wie erfolgreich war die Verschärfung des Straßen- und Wegegesetzes NRW?

Illegales Abstellen von nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen – Wie erfolgreich war die Verschärfung des Straßen- und Wegegesetzes NRW?

26. Juli 2022

Am 16. Dezember 2021 wurde das Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NRW) in 2. Lesung verabschiedet. Wie der Vorbemerkung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu entnehmen ist, „soll mit der Änderung des § 22 Straßen- und Wegegesetz NRW klargestellt werden, dass auch nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs abgestellte Fahrzeuge eine unerlaubte Sondernutzung darstellen, deren Beseitigung die zuständige Behörde anordnen kann bzw. die sie selbst im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen beseitigen kann. Zur weiteren Erleichterung der Kostenerstattung wird außerdem ein Zurückbehaltungsrecht und die Möglichkeit der Verwertung der von der Straße entfernten Fahrzeuge oder anderer Gegenstände eingeräumt. Diese Regelung soll auch für Bundesstraßen gelten und die Parkplatzsituation insgesamt verbessern.“

Zu allen Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind ausdrücklich auch die kommunalen Ordnungsbehörden befugt.

Das Verfahren mit abgestellten, aber nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen richtet sich nach § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Danach umfasst die Pflicht zur Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushalten und aus anderen Herkunftsbereichen auch widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge ohne gültiges Kennzeichen. In diesem Zusammenhang gibt es eine Beseitigungsfrist von einem Monat, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem eine deutlich sichtbare Aufforderung zur Entfernung am Auto angebracht wurde.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Welche Erfahrungen wurden mit der aufgeführten Neuregelung des Straßen- und Wegegesetzes bisher gemacht?
  2. Wie oft wurde von den kommunalen Ordnungsbehörden bisher eine Beseitigung von illegal abgestellten Fahrzeugen angeordnet und vollzogen? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)
  3. Wie oft wurde von den kommunalen Ordnungsbehörden bisher vom neu eingeführten Zurückhaltungsrecht Gebrauch gemacht? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)
  4. Wie viele Zahlungsaufforderungen ergingen seit der Neuregelung des StrWG NRW an ermittelte Fahrzeughalter? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)
  5. Wie viele illegal abgestellte und infolgedessen entfernte Fahrzeuge wurden bedingt durch eine mangelnde Kooperation der Eigentümer von den kommunalen Ordnungsbehörden, gemäß § 22 (3) StrWG NRW, bisher verwertet? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)

Enxhi Seli-Zacharias
Klaus Esser
Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 196 (Drucksache 18/287)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/586)

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