Frau Ministerin Gebauer hat mit Auslaufen der Maskenpflicht in Klassenräumen zum 2. April 2022 explizit untersagt, dass in Schulen weiterhin Masken auf Weisung hin getragen werden müssen.
Die Frau Ministerin begründete diese Aufhebung der Maßnahmen in der Sitzung des Ausschusses für Schule und Bildung am 16. März 2022 insbesondere damit, dass durch die sekundären Folgen der Pandemie, wie etwa fehlende Sozialkontakte oder mangelhaft strukturierte Tagesabläufe, Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen besonders stark belastet werden.
Aktuell besteht jedoch immer noch in Kindergärten und Rathäusern teilweise die Anweisung, diese Gebäude nur mit Masken zu betreten.
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Inwieweit ist die Einführung einer Maskenpflicht oder anderer Zugangsregelungen zu Kindergärten mit der öffentlichen Daseinsvorsorge zu vereinbaren?
- Sollte die Landesregierung diese unter Punkt 1. bezeichneten Maßnahmen für zulässig erachten, worin liegt der sachliche Unterschied zur Anweisung dieser Maßnahmen im Vergleich zu den von Frau Ministerin Gebauer erteilten Anweisungen für die ihr unterstellten Schulbehörden?
- Inwieweit ist die Einführung einer Maskenpflicht oder anderer Zugangsregelungen zu Rathäusern oder Rats- und Sitzungssälen mit der öffentlichen Daseinsvorsorge zu vereinbaren?
- Sollte die Landesregierung diese unter Punkt 3. bezeichneten Maßnahmen für zulässig erachten, welche weitergehenden Hygienemaßnahmen hält die Landesregierung für weitergehend konkret zulässig? (Bspw. das Bedecken des Haupthaares und Kürzen der Fingernägel)
Dr. Christian Blex
Iris Dworeck-Danielowski