Das geplante Gifttiergesetz – Schafft die Landesregierung bewusst Rechtsunsicherheiten?

9. Januar 2020

Dr. Christian Blex » Landtag » Das geplante Gifttiergesetz – Schafft die Landesregierung bewusst Rechtsunsicherheiten?

Dr. Christian Blex » Landtag » Das geplante Gifttiergesetz – Schafft die Landesregierung bewusst Rechtsunsicherheiten?

Das geplante Gifttiergesetz – Schafft die Landesregierung bewusst Rechtsunsicherheiten?

9. Januar 2020

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 26. November 2019 verkündet, dass das Kabinett am selbigen Tag den Entwurf für ein Gifttiergesetz verabschiedet hat. Der Gesetzentwurf vom Stand 22. November 2019 ist den Mitgliedern des Landtages in der Vorlage 17/2759 übermittelt worden.

Nach einer ersten Sichtung ergeben sich jedoch schwerwiegende Rechtsunsicherheiten bei der Ausgestaltung des strafbewehrten Haltungsverbots sehr giftiger Tiere. Die Rechtsfolgen sollten sich bei Vorliegen der Voraussetzungen eindeutig aus dem Gesetzestext ergeben. Dies scheint in drei zentralen Fragen nicht gegeben zu sein.

Erstens: Die Übergangsvorschriften zu Bestandshaltungen (§ 4) regeln die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und der Angabe über die Haltung sehr giftiger Tiere. Nach derzeitiger Lesart ist die Dauer der Bestandshaltung sehr giftiger Tiere für Haltungspersonen, welche die Haltung fortsetzen wollen, unter § 4 Absatz 2 unbegrenzt. Es stellt sich hier die Frage, ob die unbegrenzte Bestandshaltung ein ausdrücklicher Wunsch der Landesregierung ist.

Zweitens: Unter der in § 8 aufgeführten Strafvorschrift wird die Haltung sehr giftiger Tiere mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Straftat, und ein Verstoß gegen die Vorgaben des Gesetzes wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.

„(1) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Tier entgegen dem Verbot des § 2 Absatz 1 hält,“

Der erste Absatz exkludiert aber nicht explizit jene Haltungspersonen, welche sich entsprechend der Übergangsvorschriften zur Bestandshaltung ausdrücklich für eine Fortsetzung der Haltung ausgesprochen haben. Es stellt sich hier die Frage, ob durch eine richterliche Auslegung auch Bestandshalter unter diese Strafvorschrift fallen können.

Drittens: Das Gesetz sagt nichts über eine hauseigene Nachzucht sehr giftiger Tiere von Bestandshaltern aus. Es ist sehr fragwürdig, ob vor Gericht eine Nachzucht als „Anschaffung weiterer Tiere“ akzeptiert wird.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie steht sie zur unbegrenzten Bestandshaltung sehr giftiger Tiere?
  2. Wie steht sie zur Frage der eindeutigen Strafvorschrift ohne explizite Exklusion der Bestandshalter?
  3. Wie steht sie zur hauseigenen Nachzucht sehr giftiger Tiere?
  4. Wie will sie sicherstellen, dass mit Inkrafttreten des Gifttiergesetzes Haltungspersonen auch Haftpflichtversicherungen abschließen können und werden?
  5. Wie will sie sicherstellen, dass die Angabe der Haltungsperson über den Tod eines sehr giftigen Tieres korrekt ist?

Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 3225 (Drucksache 17/8087)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8359)

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