Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum Behördenskandal im Zusammenhang mit dem publik gewordenen langjährigen und vielfachen Kindesmissbrauch auf einem Campingplatz in Lügde („PUA Lügde“)

8. April 2019

Dr. Christian Blex » Landtag » 17. Wahlperiode » Anträge » Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum Behördenskandal im Zusammenhang mit dem publik gewordenen langjährigen und vielfachen Kindesmissbrauch auf einem Campingplatz in Lügde („PUA Lügde“)

Dr. Christian Blex » Landtag » 17. Wahlperiode » Anträge » Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum Behördenskandal im Zusammenhang mit dem publik gewordenen langjährigen und vielfachen Kindesmissbrauch auf einem Campingplatz in Lügde („PUA Lügde“)

Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum Behördenskandal im Zusammenhang mit dem publik gewordenen langjährigen und vielfachen Kindesmissbrauch auf einem Campingplatz in Lügde („PUA Lügde“)

8. April 2019

Abschnitt A

I. Sachverhalt: Aus einem Missbrauchsskandal wird ein Behördenskandal

In einem am Abend des 5. März 2019 ausgestrahlten Beitrag des ZDF-Magazins Frontal21 berichtet die mittlerweile 39 Jahre alte Michaela V., dass einer der mutmaßlichen Haupttäter des Missbrauchsskandals auf einem Campingplatz im nordrhein-westfälischen Lügde, Andreas V., sie bereits im Jahr 1990 als damals elfjähriges Mädchen sexuell missbraucht habe. Ihr Vater habe ihren Offenbarungen damals jedoch keinen Glauben geschenkt.
Dieser jüngste Tatverdacht liegt zeitlich noch einmal deutlich vor den bis dahin der Öffentlichkeit bekannten Verdachtsfällen auf sexuellen Missbrauch durch den Dauercamper Andreas V., der bereits 2002 und 2008 verdächtigt wurde, Kinder missbraucht zu haben. In diesen beiden Fällen blieben die Hinweise, die bei der Polizei eingingen, jedoch folgenlos. Die Hinweise eines Vaters auf Übergriffe durch Andreas V. auf seine Töchter im Jahre 2016, die an die Polizei Lippe weitergegeben wurden, zogen nach Übermittlung der Informationen an das Jugendamt ebenfalls keine Folgen nach sich. Schließlich gingen Polizeikreisbehörde und Jugendamt auch dem Hinweis einer Mitarbeiterin des Jobcenters nicht weiter nach.
Das Jugendamt Lippe behauptet, ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch durch Andreas V. sei in der Behörde nie eingegangen; die Polizei widerspricht dieser Darstellung. Das Jugendamt erteilte V. im selben Jahr mit Einverständnis der Mutter sogar die Pflegeerlaubnis für ein sechsjähriges Pflegekind, das mit dem Tatverdächtigen fortan auf dem Campingplatz lebte. Allein schon die Erteilung der Pflegeerlaubnis bei diesen äußeren Umständen (Wohnsituation!) erscheint dubios.

Im Oktober 2018 zeigte eine Mutter dann den Missbrauch ihrer Tochter durch V. an. Im Laufe der Ermittlungen meldeten sich zwei weitere Opfer bei der Polizei. Allerdings wurde Andreas V. erst Wochen später, am 13. November 2018, das Pflegekind entzogen und dieses in Obhut genommen. Weitere drei Wochen später erfolgten dann die Festnahme und die Unterbringung des Hauptbeschuldigten V. in Untersuchungshaft. Bei Durchsuchungen stieß die Polizei auf zahlreiche Datenträger mit kinderpornografischen Inhalten und weitere Beweismittel. Am 10. und 11. Januar 2019 erfolgten die Festnahmen zweier weiterer Tatverdächtiger, Mario S. und Heiko V. Mario S. wird verdächtigt, neben dem Hauptverdächtigen Andreas V. ebenfalls Kinder auf dem Campingplatz missbraucht zu haben. Heiko V. soll die anderen Männer zu diversen Straftaten angestiftet und mittels Live-Übertragungen bei Missbrauchshandlungen zugesehen haben. Auch bei Durchsuchungen im Zusammenhang mit diesen Festnahmen konnten erneut Datenträger beschlagnahmt werden.

Bis zum 11. Februar 2019 stieg die Gesamtzahl der Tatverdächtigen dann auf sechs Personen. Zwei Eltern werden der Beihilfe zum sexuellen Missbrauch verdächtigt, eine weitere Person hat mutmaßlich Daten für einen der Hauptverdächtigen gelöscht. Auch bei späteren Durchsuchungen in Wohnungen und Wohnwagen der Haupttatverdächtigen werden immer wieder neue mögliche Beweismittel gefunden, so z.B. am 22. und 27. Februar, sowie am 4. und 5 März 2019.
Ende Februar wurde der nunmehr siebte und bislang letzte Tatverdächtige im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch in Lügde ermittelt. Ein 16-Jähriger wird verdächtigt, im Besitz von Videomaterial, das auf dem Campingplatz entstanden ist, gewesen zu sein. Womöglich könnte der Minderjährige zugleich selbst auch Opfer sein. Anfang März 2019 berichteten Medien schließlich von einem „mysteriösen Einbruchsversuch“ in den Keller des Elternhauses des Tatverdächtigen Mario S., der diesen mitnutzte. Die Mutter des Tatverdächtigen hatte drei Wochen nach der Festnahme von Mario S. die stark beschädigte Kellertür vorgefunden und dies der Polizei gemeldet.

In der zweiten Märzhälfte hat das zuständige Jugendamt schließlich weitere Kinder in Obhut genommen, die möglicherweise ebenfalls Missbrauchsopfer sind. Es wurde zudem der Verdacht geäußert, dass die betroffenen Eltern oder zumindest einige von ihnen den Täter unterstützt haben könnten, wobei sich die offiziellen Angaben von Regierung und Kreis diesbezüglich zunächst widersprachen.

Gegenwärtig beabsichtigt die Staatsanwaltschaft Detmold, die Anklageschrift noch bis Ende April 2019 fertigzustellen, sodass der Prozess am 6. Juni 2019 vor der Jugendschutzkammer des Detmolder Landgericht beginnen könnte. Nach aktuellen Ermittlungsergebnissen gehen die Behörden von mindestens 35 Opfern der Haupttäter und von über 1000 Einzeltaten – über viele Jahre hinweg – aus. Bei 16 weiteren Personen besteht ein Verdacht, dass auch sie Opfer geworden sein könnten.

Jenseits der juristischen Bearbeitung, Klärung und Aburteilung der einzelnen Straftaten bedarf es einer umfassenden politischen und parlamentarischen Aufarbeitung dieses Missbrauchsskandals, der sich nämlich rasch zu einem Behördenskandal entwickelte:

Immerhin hätten zahlreiche Taten möglicherweise verhindert werden können, wären Polizei und Jugendämter den Verdachtsmomenten der Jahre 2002, 2008 und 2016 ordnungsgemäß nachgegangen. Am 21. Februar 2019 wurde der Öffentlichkeit darüber hinaus bekannt, dass 155 Datenträger, die als Beweismittel zuvor gesichert worden waren, aus einer Asservatenkammer der Kreispolizeibehörde Lippe verschwunden sind, die offenkundig meistens zudem nicht ordnungsgemäß verschlossen war. Die erstmalige Sichtung jener Asservate vor ihrem Verschwinden wurde überdies von einem offenbar überforderten Polizeischüler durchgeführt. Gegen einen Polizeibeamten, der von Mitte Dezember 2018 bis Anfang Januar 2019 für zwei Wochen die Ermittlungen zu den Missbrauchsstraftaten auf dem Campingplatz leitete, ist darüber hinaus eine Anzeige wegen des Verdachts auf Strafvereitelung im Amt im Kontext der Ermittlungen zu einer anderen möglichen Sexualstraftat gestellt worden, da auch in diesem Falle wichtige Beweismittel verschwunden sind. Der Beamte, der auch in zwei weitere Ermittlungsverfahren involviert gewesen ist, in denen Asservate nicht mehr auffindbar waren, ist mittlerweile vom Dienst suspendiert worden. Besonders brisant ist schließlich, dass ebendieser suspendierte und verdächtigte Beamte wiederum der Tutor jenes Polizeischülers, der mit der Auswertung der im Fall „Lügde“ möglicherweise entwendeten Beweismittel beauftragt war, gewesen ist.

In der Kreispolizeibehörde Lippe ist zudem ein weiterer Beamter tätig, der 2011 wegen des Besitzes von Kinderpornografie verurteilt und in einem Disziplinarverfahren degradiert worden ist. Dies bestätigte auch das Innenministerium am 9. März 2019. Obzwar das Ministerium mitteilt, dass der einschlägig vorbestrafte Beamte nicht in die Ermittlungen zu dem Missbrauchsskandal eingebunden gewesen sei, verweist ein Opferanwalt darauf, dass er aus gesicherter Quelle erfahren habe, dass der Polizist in eben dem Gebäude seinen Dienst verrichte, in dem auch die Ermittlungen stattgefunden hätten. Ein Beitrag der Tagesschau stellt aus diesem Grund die Frage, ob der Beamte theoretisch Zugriff auf Beweismittel gehabt haben könnte. Auch zwei weitere Beamte der Kreispolizeibehörde Lippe sind in der Vergangenheit durch Sexualdelikte auffällig geworden: Ebenfalls 2011 hat ein Beamter in seinem privaten Bad heimlich eine Videokamera installiert, 2013 hat ein so genannter Tutor eine Polizeischülerin belästigt. Der insgesamt unsachgemäße Umgang der Kreispolizeibehörde Lippe mit sichergestellten Asservaten vor der Übernahme der Ermittlungen durch das Polizeipräsidium Bielefeld ließ zwischenzeitlich sogar eine Diskussion über deren Verwertbarkeit vor Gericht aufkommen, da beispielsweise Beweismittelmanipulationen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.

Über den Leiter des Jugendamtes im Kreis Hameln-Pyrmont ist schließlich bekannt geworden, dass er nach der Verhaftung von Andreas V. Akteneinträge manipuliert hat. Der Landrat des Landkreises musste nach der mittlerweile erfolgten umfassenden Aktenauswertung eingestehen, dass der Behörde seit 2016 mehrere Hinweise auf die Sexualpräferenzen des Haupttäters Andreas V. vorlagen, denen man jedoch nicht ordnungsgemäß nachgegangen ist. Grundsätzlich stellt sich aber auch die Frage, warum Andreas V., der in einer vermüllten Behausung auf einem Campingplatz lebt, überhaupt erst ein Pflegekind zugesprochen worden ist. Fragwürdig erscheint ebenfalls, warum Jugendamtsmitarbeiter teils wöchentlichen Besuchen vor Ort zum Trotze nichts Verdächtiges bemerkt haben wollen. (Eine solche Häufung von amtlichen Besuchen bei Pflegekindern ist höchst ungewöhnlich und schon allein aus personellen Gründen kaum zu bewältigen.)

Zahlreiche dieser Vorgänge blieben nicht ohne Konsequenzen:

„Wegen Strafvereitelung im Amt und wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermittelt die Polizei inzwischen gegen 14 Behördenmitarbeiter. Darunter sind laut offiziellen Angaben zwei Polizisten und acht Angestellte von Jugendämtern der Landkreise Hameln-Pyrmont und Lippe. (…)

Zudem gibt es personelle Konsequenzen. Auf Anweisung des Innenministeriums soll der Detmolder Polizeidirektor an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten versetzt werden. Landrat Lehmann entband zudem den Leiter der Direktion Kriminalität von seinen Aufgaben. Auch der Jugendamtsleiter von Hameln wurde vom Dienst freigestellt.

Der Umgang mit Beweisstücken soll ebenfalls grundlegend verbessert werden. Während der erneuten Durchsuchung des Campingplatzes räumten Beamte zuletzt sämtliche Gegenstände aus der Behausung von Andreas V. in einen Container. Diese Maßnahme soll verhindern, dass weitere Beweismittel verschwinden.“

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/luegde-wie-der-missbrauchsfall-zum-behoerdenskandal-wurde-a-1255554.html

Der zunächst suspendierte Amtsleiter ist auf einer anderen Position inzwischen wieder im Dienst, da die Vorwürfe gegen ihn nicht so schwerwiegend seien, obschon ihm nach Ende der Ermittlungen weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen drohen könnten. Eine weitere Mitarbeiterin des Jugendamts Hameln-Pyrmont soll wegen einer gravierenderen Aktenmanipulation zwecks Verschleierung früherer Hinweise auf die Sexualpräferenzen des Hauptverdächtigen dagegen fristlos entlassen werden.

Der Missbrauchs- und Behördenskandal reicht in der Gesamtschau weit über die Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern und des Innenausschusses hinaus. Sich verdichtende Hinweise auf individuelles Versagen und strukturelle behördliche Defizite finden sich auch bei den zuständigen Jugendämtern. Die Frage nach einer erforderlichen Sensibilisierung für Anzeichen für sexuellen Missbrauch ist auch schulpolitisch bedeutsam.

Ein Kommentator der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung fand am frühen Donnerstagabend des 14. März 2019, nachdem Minister Herbert Reul den Mitgliedern des Innenausschusses kurz zuvor von weiteren skandalösen Erkenntnissen zu weiteren Opfern, schwerwiegendem Behördenversagen und Ermittlungen gegen einen temporär leitenden Polizeibeamten berichten musste, drastische Worte, um das Ausmaß des Skandals einzuordnen:

„Schlampige Ermittlungen, verschwundene Beweise, suspendierte Polizisten, Behördenversagen aller Orten und eine wöchentlich wachsende Zahl missbrauchter Kinder. Der Abgrund vom Campingplatz „Eichwald“ in Lügde erinnert allmählich an eine deutsche Version des grausamen Falls „Dutroux“, der in den 90er Jahren halb Europa entsetzte.“

https://www.waz.de/meinung/der-deutsche-fall-dutroux-id216665499.html

II. Untersuchungsauftrag und Erkenntnisinteresse

  1. Der Ausschuss erhält den Auftrag, mögliche Versäumnisse, den Verdacht auf Strafvereitelung im Amt, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und anderweitiges Fehlverhalten der Landesregierung, insbesondere des Ministeriums des Innern, und untergeordneter Landesbehörden, insbesondere der Kreispolizeibehörde, des Jugendamtes und des Landrates des Kreises Lippe beim Umgang mit dem tausendfachen, mutmaßlich jahrzehntelangen und systematischen Missbrauch von zahlreichen Kindern auf einem Campingplatz in Lügde durch mehrere Tatverdächtige zu untersuchen. Hierbei sind ebenfalls sämtliche intra- und interbehördlichen Informationsflüsse zwischen und auf allen Hierarchieebenen relevant.
  2. Überdies soll sich der Ausschuss ein Gesamtbild des Zusammenwirkens der Kommunal- und Landesbehörden Nordrhein-Westfalens mit Kommunal- und Landesbehörden des Bundeslandes Niedersachsen verschaffen und dabei mögliche Versäumnisse, den Verdacht auf Strafvereitelung im Amt, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und anderweitiges Fehlverhalten im Rahmen dieser länderübergreifenden behördlichen Zusammenarbeit aufklären.
  3. Ferner erhält der Ausschuss den Auftrag, öffentliche Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen vor und nach Bekanntwerden des Missbrauchsskandals zu untersuchen.
  4. Schließlich soll der Untersuchungsausschuss erörtern, welche möglichen personellen, strukturellen, haushalterischen und gesetzgeberischen Konsequenzen in den Bereichen Personalgewinnung, Ausbildung, Amtsführung, Behördenorganisation, der technischen Ausstattung von Ermittlungsbehörden und Jugendämtern und hinsichtlich der Ausgestaltung des Sexualstrafrechts und des Polizeirechts aus dem jahrzehntelang unentdeckten Missbrauch in Lügde und dem defizitären Umgang der beteiligten Behörden damit gezogen werden müssen.

Im Einzelnen wird der Parlamentarische Untersuchungsausschuss beauftragt, nachfolgende Fragen zu beantworten, die analytisch je nach Vorkenntnissen und nach der konkreten Gestalt des jeweilig zu durchdringenden Gegenstandes zwischen der Mikro-, Meso- und Makroebene oszillieren.

Themenkomplex I: Versäumnisse, Unterlassungen, mögliche Straftaten, Fehleinschätzungen und anderweitiges Fehlverhalten in der Kreispolizeibehörde Lippe, im Jugendamt des Kreises Lippe und des Landrates des Kreises Lippe unter Berücksichtigung sämtlicher intra- und interbehördlichen Informationsflüsse

Themenkomplex I. a. Kreispolizeibehörde Lippe

  1. Wie gestaltete sich die polizeiliche Sachbearbeitung von eingehenden Anzeigen wegen des Verdachts auf Sexualstraftaten durch Andreas V. und Hinweisen auf mögliche (Sexual- )Straftaten durch Andreas V.?
    1. Welcher Polizeibeamte bzw. welche Polizeibeamten hat/haben eingehende Anzeigen wegen des Verdachtes auf Sexualstraftaten durch Andreas V. und Hinweisen auf mögliche (Sexual-)Straftaten durch Andreas V. im Jahr 2002 bearbeitet?
    2. In welcher Form hat/haben der Polizeibeamte bzw. die Polizeibeamten die eingehenden Anzeigen wegen des Verdachts auf Sexualstraftaten durch Andreas V. und Hinweise auf mögliche (Sexual-)Straftaten durch Andreas V. im Jahre 2002 bearbeitet??
    3. Welcher Polizeibeamte bzw. welche Polizeibeamte hat/haben eingehende Anzeigen wegen des Verdachts auf Sexualstraftaten durch Andreas V. und Hinweise auf mögliche (Sexual-)Straftaten durch Andreas V. im Jahr 2008 bearbeitet?
    4. In welcher Form hat/haben der Polizeibeamte bzw. die Polizeibeamten die eingehenden Anzeigen wegen des Verdachts auf Sexualstraftaten durch Andreas V. und Hinweise auf mögliche (Sexual-)Straftaten durch Andreas V. im Jahre 2008 bearbeitet??
    5. Welcher Polizeibeamte bzw. welche Polizeibeamte hat/haben eingehende Anzeigen wegen des Verdachts auf Sexualstraftaten durch Andreas V. und Hinweise auf mögliche (Sexual-)Straftaten durch Andreas V. im Jahre 2016 bearbeitet?
    6. In welcher Form hat/haben der Polizeibeamte bzw. die Polizeibeamten die eingehenden Anzeigen wegen des Verdachts auf Sexualstraftaten durch Andreas V. und Hinweise auf mögliche (Sexual-)Straftaten durch Andreas V. im Jahr 2016 bearbeitet??
    7. Welche behördlichen Standards zur Sachbearbeitung von eingehenden Hinweisen und Anzeigen gibt es?
    8. Erscheinen die bestehenden Standards vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend?
    9. Sind dienstrechtlich oder gar strafrechtlich relevante Verstöße gegen mögliche behördliche Standards zur polizeilichen Sachbearbeitung von Hinweisen und Anzeigen im Dienstalltag in der Kreispolizeibehörde Lippe identifizierbar?
      1. Manifestieren sich die gegebenenfalls identifizierbaren Verstöße auf einer individuellen und/oder einer strukturellen Ebene?
      2. Lassen sich singuläre bzw. multiple singuläre Verstöße identifizieren oder erscheinen die gegebenenfalls identifizierbaren Verstöße als ein für einen bestimmten Zeitraum auf Dauer gestelltes Fehlverhalten individueller und/oder struktureller Art?
    10. Welche Mechanismen zur Kontrolle einer ordnungsgemäßen Sachbearbeitung von eingehenden Anzeigen und Hinweisen gibt es auf verschiedenen Diensthierarchieebenen innerhalb der Gliederung der Kreispolizeibehörde?
      1. Warum haben diese Kontrollmechanismen gegebenenfalls nicht gegriffen?
      2. Erscheinen die bestehenden Kontrollmechanismen vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend?
  2. Wie gestaltete sich die Sicherung und Aufbewahrung von Beweismitteln und die Tatortaufnahme durch die Kreispolizeibehörde Lippe bis zur Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch das Polizeipräsidium Bielefeld ab dem 31. Januar 2019 aufgrund eines Ministererlasses?
    1. Welche dienstrechtlich oder gar strafrechtlich relevanten Verstöße gegen den gesetzlich in § 44 PolG NRW geregelten und mit Runderlass des Innenministers vom 24.10.1983 – IV A 2 – 2029 „Behandlung von Verwahrstücken im Bereich der Polizei“ umgesetzten Umgang mit Asservaten sind in der Kreispolizeibehörde Lippe im Dienstalltag, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Asservaten im Missbrauchsfall in Lügde und bezüglich des Umgangs mit den in diesem Fall verschwundenen bzw. entwendeten Asservaten, identifizierbar?
      1. Manifestieren sich die gegebenenfalls identifizierbaren Verstöße gegen die in 2.1. genannten Vorgaben auf einer individuellen und/oder einer strukturellen Ebene?
      2. Lassen sich singuläre bzw. multiple singuläre Verstöße identifizieren oder erscheinen die gegebenenfalls identifizierbaren Verstöße als ein für einen bestimmten Zeitraum auf Dauer gestelltes Fehlverhalten individueller und/oder struktureller Art?
    2. Gibt es in der Kreispolizeibehörde Lippe behördenspezifische Dienstanweisungen, die den Runderlass des Innenministers vom 24.10.1983 – IV A 2 – 2029 ergänzen?
      1. Welche dienstrechtlich oder gar strafrechtlich relevanten Verstöße gegen mögliche behördenspezifische Dienstanweisungen der Kreispolizeibehörde Lippe, die den Runderlass des Innenministers vom 24.10.1983 – IV A 2 – 2029 ergänzen, sind in der Kreispolizeibehörde Lippe im Dienstalltag, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Asservaten im Missbrauchsfall in Lügde und bezüglich des Umgangs mit den in diesem Fall verschwundenen bzw. entwendeten Asservaten, identifizierbar?
      2. Manifestieren sich die gegebenenfalls identifizierbaren Verstöße gegen die in 2.2. genannten Vorgaben auf einer individuellen und/oder einer strukturellen Ebene?
      3. Lassen sich singuläre bzw. multiple singuläre Verstöße identifizieren oder erscheinen die gegebenenfalls identifizierbaren Verstöße als ein für einen bestimmten Zeitraum auf Dauer gestelltes Fehlverhalten individueller und/oder struktureller Art?
      4. Verstoßen die möglichen behördenspezifischen Dienstanweisungen der Kreispolizeibehörde Lippe zum Umgang mit Asservaten gegen § 44 PolG NRW und/oder den Runderlass des Innenministers vom 24.10.1983 – IV A 2 – 2029?
    3. Erscheinen die bestehenden Standards des § 44 PolG NRW, des Runderlasses und möglicher behördenspezifischer Dienstanweisungen vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend?
    4. Welche Mechanismen zur Kontrolle eines dem § 44 PolG NRW, dem Runderlass des Innenministers vom 24.10.1983 – IV A 2 – 2029 und möglichen, den Runderlass ergänzenden behördenspezifischen Dienstanweisungen gemäßem Umgangs mit Asservaten gibt es in der Kreispolizeibehörde Lippe?
      1. Warum haben diese Kontrollmechanismen gegebenenfalls nicht gegriffen?
      2. Erscheinen die bestehenden Kontrollmechanismen vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend?
    5. Warum wurden bei weiteren Durchsuchungen noch physisch besonders auffällige Beweismittel gefunden und waren nicht bereits zuvor sichergestellt?
    6. Waren die Tatorte nach der jeweils ersten Tatortaufnahme jederzeit ausnahmslos ordnungsgemäß und lagegerecht vor (manipulativen) Zugriffen gesichert?
    7. Welchen Einfluss auf die Verwertbarkeit der Asservate im zukünftigen Prozess vor der Jugendschutzkammer des Detmolder Landgerichts könnte die Feststellung des Ministeriums des Innern haben, dass der Schutz der Asservate vor Manipulation oder unberechtigten Zugriffen erst seit der Übernahme der Ermittlungen durch das Polizeipräsidium Bielefeld gewährleistet sei?
  3. Wie sind die Personalqualität, die Personalstärke, und der Personaleinsatz in der Kreispolizeibehörde Lippe zu beurteilen?
    1. Warum sichtete ein Polizeianwärter die Datenträger?
    2. Warum wurde nicht auf die neu angeschafften Rechner sowie auf die geschulten IT-Kräfte zurückgegriffen?
    3. Korrelieren die Anschaffung neuer Rechner und die Festnahme des mutmaßlichen Haupttäters miteinander, oder handelt es sich um eine zeitliche Koinzidenz?
    4. Warum wurden Kinder nicht durch besonders geschulte Beamte vernommen?
    5. Wurde der BKV-Personalschlüssel für die Kreispolizeibehörde Lippe eingehalten?
      1. Ist der BKV-Personalschlüssel hinsichtlich der Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit für die Bürger Nordrhein-Westfalens adäquat?
      2. Wie unterscheidet sich der nordrhein-westfälische BK-VPersonalschlüssel von denen anderer Bundesländer mit geringerer Kriminalitätsrate (z.B. Bayern)?
      3. Gibt es zugleich einen qualitativen Personalschlüssel? Gibt es Soll-Stellen für besonders geschultes Personal, wie beispielsweise für den Bereich „Kindesmissbrauch“?
      4. Erscheint dieser mögliche Schlüssel vor dem Hintergrund der fallbezogenen Erkenntnisse angemessen?
      5. Wie sind mögliche qualitative Personalschlüssel in anderen Bundesländern gestaltet?
    6. Welchen Einfluss hatten einschlägig vorbestrafte Beamte auf die defizitären Ermittlungen?
    7. Sind die dienstrechtlichen Konsequenzen im Falle von Straftaten durch Polizeibeamte ausreichend, um sowohl Fehler bei Ermittlungsverfahren zu minimieren als auch das Ansehen der Polizei bei den Bürgern zu gewährleisten?
    8. Sind mögliche dienstrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Inkenntnissetzung sowie fakultativer oder zwingender Hilfeersuchen an höhere Behörden eingehalten worden?
    9. Sind die diesbezüglichen Vorschriften ausreichend, um ähnliche Fälle in Zukunft zu vermeiden?

Themenkomplex I. b. Kreisjugendamt Lippe

  1. Wie viele Mitarbeiter sind für wie viele Fälle im Jahr verantwortlich?
  2. Ist das Kreisjugendamt personell und sachlich für seine Aufgaben adäquat ausgestattet, um das Kindeswohl in jedem Fall zu gewährleisten?
  3. Gibt es verbindliche Standards bei der Auswahl von Pflegeeltern?
  4. Sind diese möglichen Standards im vorliegenden Fall eingehalten worden?
  5. Welchen Veränderungsbedarf gibt es hinsichtlich der Etablierung von am Kindeswohl orientierten Standards bei der Auswahl von Pflegeeltern sowie deren Einhaltung respektive Kontrolle und etwaigen Sanktionierung?
  6. Wie gestaltete sich der Umgang des Jugendamtes des Kreises Lippe mit Hinweisen auf Sexualpräferenzen, mögliche Sexualstraftaten und die Lebensumstände des Haupttatverdächtigen?
    1. Was war dem Amt, zu welchem Zeitpunkt bekannt?
    2. Durch welche Person bzw. welche Institution (z.B. Polizeibehörden, NGOs, etc.) hat das Amt Kenntnis bekommen?
    3. Welche behördlichen Standards zur Sachbearbeitung von eingehenden Hinweisen gibt es?
    4. Erscheinen die bestehenden Standards vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend?
    5. Sind dienstrechtlich oder gar strafrechtlich relevante Verstöße gegen mögliche behördliche Standards zur jugendamtlichen Sachbearbeitung von Hinweisen im Dienstalltag im Kreisjugendamt Lippe identifizierbar?
      1. Manifestieren sich die gegebenenfalls identifizierbaren Verstöße auf einer individuellen und/oder einer strukturellen Ebene?
      2. Lassen sich singuläre bzw. multiple singuläre Verstöße identifizieren oder erscheinen die gegebenenfalls identifizierbaren Verstöße als ein für einen bestimmten Zeitraum auf Dauer gestelltes Fehlverhalten individueller und/oder struktureller Art?
    6. Welche Mechanismen zur Kontrolle einer ordnungsgemäßen Sachbearbeitung von eingehenden Hinweisen gibt es auf verschiedenen Diensthierarchieebenen innerhalb der Gliederung des Kreisjugendamtes?
      1. Warum haben diese Kontrollmechanismen gegebenenfalls nicht gegriffen?
      2. Erscheinen die bestehenden Kontrollmechanismen vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend?
  7. Im Hinblick auf die Aktenmanipulationen im Jugendamt Hameln-Pyrmont: Gibt es Standards zur Kontrolle? Wären in Nordrhein-Westfalen vergleichbare Vorgänge möglich?

Themenkomplex I. c. Landrat des Kreises Lippe

  1. Welches Fehlverhalten lässt sich hinsichtlich der Arbeit des Landrats Lippe identifizieren?
  2. Ist die Aufsichtspflicht gegenüber der Kreispolizeibehörde und des Jugendamts des Kreises Lippe zeitnah und einwandfrei erfolgt?
  3. Welche Maßnahmen wurden hinsichtlich der Betreuung der Opfer und ihrer Angehörigen ergriffen?
  4. Erscheinen die ergriffenen Maßnahmen der Opferbetreuung vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend?

Themenkomplex II: Informationsflüsse zwischen Unter-, Mittel-, Landesoberbehörden und Ministerien, Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und anderweitiges Fehlverhalten in Landesoberbehörden und in Ministerien

  1. Wie gestalteten sich die fallbezogenen Informationsflüsse zwischen dem nordrhein-westfälischen Landesjugendamt und dem Kreisjugendamt Lippe?
    1. Sind die dafür geltenden Standards eingehalten worden (pro-, wie reaktiv)?
    2. Sind die Kontroll-, Aufsichts- und Sanktionsmöglichkeiten des Landesamtes ausreichend?
  2. Sind im vorliegenden Missbrauchsfall polizeiliche WE-Meldungen ausnahmslos und fristgerecht anhand der geltenden Vorschriften erfolgt?
  3. Sind die Aufsichts-, Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten für den Fall ausreichend, dass gegen solche Vorschriften verstoßen wird?
  4. Wann ist welche Behörde auf welcher Hierarchieebene zuständig?
    1. Wann hätte beispielsweise das Polizeipräsidium Bielefeld durch die Kreispolizeibehörde Lippe eingeschaltet werden müssen?
    2. Wann hätte das Landesjugendamt durch das Kreisjugendamt eingeschaltet werden müssen?
  5. Sind die Aufsichts-, Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten der ministeriellen Ebene hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Informationsaustausches zwischen Unter-, Mittel- und Landesoberbehörden ausreichend?
  6. Auf welche Weise und aus welchen Sachgründen hat sich die Abteilung Polizei des Ministeriums des Innern pro- und/oder reaktiv in die Ermittlungen eingeschaltet?
  7. Reichen die strukturellen Dienstaufsichts- und Qualitätssicherungsbefugnisse des Ministeriums des Innern aus?
  8. Wie gestaltete sich die Kommunikation zwischen dem Ministerium des Innern, dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW, dem Polizeipräsidium Bielefeld und der Kreispolizeibehörde Lippe vor dem Hintergrund zeitlicher Verzögerungen im Detail?
  9. Wie ist die eingesetzte „Task Force Lügde“ horizontal und vertikal mit den zuständigen Behörden verschränkt? Welche möglichen Weisungsbefugnisse bestehen?
  10. Welche fallbezogenen Informationsflüsse gab es zwischen der Staatsanwaltschaft Detmold und dem Ministerium der Justiz?
  11. Welche fallbezogenen Informationsflüsse gab es zwischen dem Ministerium des Innern und dem Justizministerium?
  12. Welche Befugnisse hat die neue Stabsstelle Kindesmissbrauch? Wie ist diese in die bisherigen Polizeiaufbaustrukturen Nordrhein-Westfalens integriert?

Themenkomplex III: Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und anderweitiges Fehlverhalten bezüglich etwaiger interbehördlicher Informationsflüsse zwischen sämtlichen Behörden der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen

  1. Wie gestalteten sich die fallbezogenen Informationsflüsse zwischen den Kreispolizeibehörden Lippe und Hameln-Pyrmont?
  2. Wie gestalteten sich die fallbezogenen Informationsflüsse zwischen der Kreispolizeibehörde Lippe, dem Jugendamt Hameln-Pyrmont und der sozialpädagogischen Familienhilfe?
  3. Wie gestalteten sich die fallbezogenen Informationsflüsse zwischen den Kreisjugendämtern Lippe und Hameln-Pyrmont und der sozialpädagogischen Familienhilfe?
  4. Wie gestalteten sich die fallbezogenen Informationsflüsse zwischen der Kreispolizeibehörde Hameln-Pyrmont und dem Jugendamt Lippe?
  5. Welche behördlichen Standards gibt es in beiden Bundesländern bei Kreispolizeibehörden und Kreisjugendämtern bezüglich des interbehördlichen Informationsaustausches und der anschließenden Sachbearbeitung von eingehenden Informationen?
  6. Erscheinen die bestehenden Standards vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend?
  7. Wo sind im Rahmen der oben genannten interbehördlichen und fallbezogenen Informationsflüsse Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und anderweitiges Fehlverhalten identifizierbar, die dienstrechtlich oder gar strafrechtlich relevant sind und gegen mögliche behördliche Standards verstoßen?
    1. Manifestieren sich die gegebenenfalls identifizierbaren Verstöße auf einer individuellen oder einer strukturellen Ebene?
    2. Lassen sich singuläre bzw. multiple singuläre Verstöße identifizieren oder erscheinen die gegebenenfalls identifizierbaren Verstöße als ein für einen bestimmten Zeitraum auf Dauer gestelltes Fehlverhalten individueller und/oder struktureller Art?
  8. Welche Mechanismen zur Kontrolle eines ordnungsgemäßen Informationsaustausches und einer ordnungsgemäßen Sachbearbeitung interbehördlich ausgetauschter Informationen gibt es auf verschiedenen Diensthierarchieebenen?
    1. Warum haben diese Kontrollmechanismen gegebenenfalls nicht gegriffen?
    2. Erscheinen die bestehenden Kontrollmechanismen vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse ausreichend?
  9. Welche Maßnahmen wurden hinsichtlich der Betreuung der Opfer und ihrer Angehörigen durch die Landesregierung in Absprache mit dem Kreis Lippe ergriffen?

Themenkomplex IV: Öffentliche Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen

  1. Der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Michael Mertens, hat datenschutzrechtliche Bedenken bezüglich der öffentlichen Äußerungen des Ministers des Innern, Herbert Reul, über die Aufarbeitung der Vorwürfe gegen einzelne Beamte im Zusammenhang mit dem Missbrauchs- und Behördenskandal und des Vorgehens des Innenministeriums angemeldet. Die GdP hat daher die Landesdatenschutzbeauftragte eingeschaltet. Wie sind die öffentlichen Aussagen des Innenministers über die Aufarbeitung der Vorwürfe gegen einzelne Beamte im Zusammenhang mit dem Missbrauchs- und Behördenskandal und das Vorgehen des Innenministeriums bei behördeninternen Ermittlungen und Datenerhebungen zu diesem Zwecke zu bewerten?
    1. Hat Herbert Reul als oberster Dienstherr durch öffentliche Aussagen Datenschutzgrundsätze verletzt?
    2. Hat Herbert Reul durch seine Aussagen das Vertrauensverhältnis zwischen den nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsbeamten und ihrem obersten Dienstherren nachhaltig beschädigt?
    3. Sind im Rahmen von internen Ermittlungen und Datenerhebungen, deren Ergebnisse teils öffentlich kommuniziert worden sind, Datenschutzgrundsätze verletzt worden?
  2. Im schriftlichen Nachbericht der Landesregierung für die Sitzung des Innenausschusses am 14. März 2019 bezüglich eines Fragenkatalogs der SPD-Fraktion vom 26. Februar 2019 antwortet das Ministerium auf Frage 26, was Herbert Reul konkret meine, wenn er sagt, es bleibe bei den Ermittlungen „kein Stein auf dem anderen“: „Der Minister des Innern meint damit, dass alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden und die Fälle besonders sorgfältig aufgearbeitet werden. Dies beinhaltet auch konkret die vollumfängliche Spurensuche und Beweissicherung vor Ort.“ Bedeutet diese Aussage im Umkehrschluss also, dass in anderen, nicht derart öffentlich beleuchteten Ermittlungsverfahren nicht sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, die Fälle nicht besonders sorgfältig aufgearbeitet werden und vor Ort keine vollumfängliche Spurensuche und Beweissicherung gewährleistet ist?
  3. Hat die öffentliche Mutmaßung Herbert Reuls, wonach die verschwundene Asservate keine Auswirkungen auf die Anklageerhebung haben werden, obgleich die Landesregierung nicht ausschließen kann, dass damit möglicherweise Daten über weitere Täter oder auch entlastendes Material abhandengekommen sein könnten, der Vertrauenswürdigkeit des Amtes des Innenministers geschadet?
  4. Hat die öffentliche Mutmaßung Herbert Reuls, wonach es seiner Großmutter aufgefallen wäre, dass in Lügde etwas nicht stimme, um auf ein mutmaßliches umfassendes Behördenversagen aufmerksam zu machen, vor dem Hintergrund der in dem hier beantragten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu gewinnenden Erkenntnisse in unangemessener Weise die Arbeit ganzer Behörden und unbescholtener Beamter in Mithaftung genommen?

Themenkomplex V: Personelle, strukturelle, haushalterische und gesetzgeberische Konsequenzen in den Bereichen Personalgewinnung, Ausbildung, Amtsführung, Behördenorganisation, der technischen Ausstattung von Ermittlungsbehörden und hinsichtlich der Ausgestaltung des Sexualstrafrechts und des Polizeirechts

  1. Wie gestaltet sich die vertikale und horizontale Organisationsstruktur des Jugendamtswesens in Nordrhein-Westfalen?
    1. Welche Aufsichts-, Kontroll- und Sanktionsebenen und -möglichkeiten existieren für diese?
    2. Sind die Landesjugendämter hinsichtlich ihrer Personalstärke sowie ihrer rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Kreisjugendämter ausreichend ausgestattet?
  2. Hat das Land für ausreichende Standardisierungen bei der Auswahl von Pflegeeltern sowie und bei der (auch psychologischen) Begleitung der betroffenen Kinder gesorgt?
  3. Sind die Kreisjugendämter mit Personal, Sachmitteln und der Möglichkeit zur Fortbildung ausreichend ausgestattet?
  4. War das Einräumen der Möglichkeit, kleineren Kommunen die Einrichtung eines eigenen Jugendamtes zu erlauben, richtig, und wurde diese Entscheidung von Seiten des Landes ausreichend hinsichtlich der Finanzierung, der personellen und sachlichen Ausstattung sowie dienstrechtlicher Kontroll-, Aufsichts- und Sanktionsmöglichkeiten begleitet?
  5. Ist der Personalschlüssel für die zu bewältigenden Fallzahlen immer ausreichend? Wer kontrolliert dies und schafft pro- oder reaktiv Abhilfe?
  6. Lassen sich mögliche Probleme für die Gewährleistung des Kindeswohls durch mangelnde Ausstattung, Doppelzuständigkeiten und/oder mangelnde Kontrollmöglichkeiten identifizieren?
  7. Ist eine Reform des Jugendamtswesens in Nordrhein-Westfalen geboten, um das Kindeswohl besser zu gewährleisten als dies bisher der Fall ist, oder reichen Einzelmaßnahmen, die Etablierung von landesweiten Standards sowie ein höherer Mitteleinsatz aus?
  8. Welche Möglichkeiten gibt es vor dem Hintergrund der in dem hier beantragten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu gewinnenden Erkenntnisse, den BKV-Personalschlüssel für Soll-Stellen der nordrhein-westfälischen Landespolizei in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu verbessern?
  9. Welche Möglichkeiten gibt es vor dem Hintergrund der in dem hier beantragten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu gewinnenden Erkenntnisse, die in § 44 PolG NRW geregelten, mit dem Runderlass des Innenministers vom 24.10.1983 – IV A 2 – 2029 umgesetzten und durch mögliche behördenspezifischen Dienstanweisungen der unteren Landesbehörden ergänzten Standards zum Umgang mit Asservaten sowie die Kontrollmechanismen eines ordnungsgemäßen Umgangs zu verbessern?
  10. Welche Möglichkeiten gibt es vor dem Hintergrund der in dem hier beantragten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu gewinnenden Erkenntnisse, die Standards der polizeilichen Sachbearbeitung von eingehenden Hinweisen und Anzeigen sowie die Kontrollmechanismen einer ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verbessern?
  11. Welche Möglichkeiten gibt es vor dem Hintergrund der in dem hier beantragten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu gewinnenden Erkenntnisse, die Standards der Sachbearbeitung von interbehördlichen und länderübergreifenden Informationsflüssen und die Kontrollmechanismen einer ordnungsgemäßen Sachbearbeitung bei Jugendämtern und Polizeibehörden zu verbessern?
  12. Ist eine (umfassende) Reform der vielgliedrigen Polizeistruktur Nordrhein-Westfalens mit ihrem komplexen Zuständigkeitsgeflecht geboten, um die Sicherheit der Bürger besser zu gewährleisten als dies bisher der Fall ist, oder reichen Einzelmaßnahmen und ein höherer Mitteleinsatz aus?
  13. Sind die Sanktionsmöglichkeiten des Dienstrechts ausreichend geschärft?
  14. Sind die verschiedenen Zuständigkeiten auf ministerieller Ebene für den Bereich des Kinder- und Jugendschutzes noch zielgenau aufgeteilt, oder bedarf es anders konzipierter Bündelungen von Kompetenzen?
  15. Erscheint der Strafrahmen in der gegenwärtigen Fassung des Strafgesetzbuches bei Sexualdelikten in jedem Fall angemessen?
  16. Sind die Möglichkeiten der Unterbringung und Therapie für Sexualstraftäter (auch in der Nachsorge) ausreichend?
  17. Wo und wie muss die Landesregierung, insbesondere der Minister des Innern, Form, Zeitpunkt und Inhalt der externen Kommunikation mit dem Parlament, den Medien und der interessierten Öffentlichkeit optimieren?
  18. Muss der Datenschutz bei behördeninternen Ermittlungen und Datenerhebungen zu diesem Zwecke verbessert werden?
  19. Welche Möglichkeiten gibt es vor dem Hintergrund der in dem hier beantragten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu gewinnenden Erkenntnisse, die Betreuung von Opfern und ihren Angehörigen zu verbessern?
  20. Wie kann die Sensibilisierung für und Schulung im Umgang mit möglichem sexuellen Kindesmissbrauch von Lehrern, Ärzten, Vereinen, Kitas, Eltern und weiteren relevanten Kontaktpersonen verbessert werden?

III. Untersuchungszeitraum

Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum von dem frühesten gegenwärtig bekannten Verdacht auf sexuellen Missbrauch durch einen der Haupttatverdächtigen, der laut Aussage des damals elfjährigen Opfers vor 28 Jahren stattfand, bis zur Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses.

IV. Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

Der Landtag Nordrhein-Westfalen setzt einen aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern und einer entsprechenden Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuss ein.

Die Verteilung der zu vergebenden Sitze im Untersuchungsausschuss erfolgt folgendermaßen:

CDU5 Mitglieder
SPD4 Mitglieder
FDP2 Mitglieder
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN1 Mitglied
AfD1 Mitglied

V. Teilweiser und vollständiger Abschlussbericht

Der Untersuchungsausschuss wird beauftragt, soweit möglich nach Abschluss seiner Untersuchungen dem Landtag gemäß § 24 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen einen Abschlussbericht vorzulegen.

Sollte ein Abschlussbericht nicht vorgelegt werden können, hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der Antragsteller über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages dem Landtag einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.

Der Landtag kann darüber hinaus vom Untersuchungsausschuss jederzeit, bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat. Der Abschlussbericht, der Teilbericht oder der Zwischenbericht erfolgen schriftlich.

VI. Einholung externen Sachverstandes

Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit externen Sachverstand einholen, sofern dieser zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag steht.

Ebenso darf externer Sachverstand zur Klärung von Fragestellungen in Anspruch genommen werden, wenn Rechte des Untersuchungsausschusses oder damit in Verbindung stehende Verfahrensfragen von grundlegender oder auch situativer Notwendigkeit betroffen sind, ohne deren Beantwortung ein Fortführen der Untersuchung nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung möglich ist. Die hierzu notwendigen Mittel sind dem Ausschuss zu gewähren.

VII. Ausstattung und Personal

Dem Untersuchungsausschuss und den Fraktionen werden bis zum Ende des Verfahrens zur Verfügung gestellt:

  1. Allen Fraktionen und den Mitarbeitern des Ausschusses werden die erforderlichen Räume im Landtag und die entsprechenden technischen Ausstattungen zur Verfügung gestellt.
  2. Dem Ausschuss und dem Vorsitzenden werden gestellt:
    1. 2 Stellen für Mitarbeiter des höheren Dienstes;
    2. Eine weitere personelle Unterstützung aus dem höheren/gehobenen Dienst sowie aus dem Assistenzbereich.
  3. Den fünf Fraktionen im Landtag werden gestellt:
    1. Die erforderlichen Mittel für je 2 Stellen für Mitarbeiter des höheren Dienstes;
    2. Eine Halbtagskraft zur Assistenz.

Bezogen auf die Abrechnung können wahlweise Pauschalbeträge bis zur Verabschiedung des Untersuchungsausschussberichts je angefangenen Monat der Tätigkeit gewährt werden. Alternativ werden die Kosten des tatsächlichen Personaleinsatzes abgerechnet.

Abschnitt B

Der Landtag behält sich Erweiterungen des Untersuchungsauftrags um weitere Sachverhalte und Zusammenhänge, die sich aus Erkenntnissen ergeben, die erst während des laufenden Untersuchungsausschusses gewonnen werden, ausdrücklich vor.

Markus Wagner
Andreas Keith
Helmut Seifen
Gabriele Walger-Demolsky
Sven Tritschler
Iris Dworeck-Danielowski
Roger Beckamp
Dr. Christian Blex
Thomas Röckemann
Dr. Martin Vincentz
Christian Loose
Nic Vogel
Herbert Strotebeck


Antrag (Drucksache 17/5635)
Beratungsverlauf

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