§ 2 Absatz 8 des Schulgesetzes verpflichtet Lehrkräfte zu politischer Neutralität gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern. Politische Äußerungen sind selbstverständlich nicht ausgeschlossen, unterliegen jedoch einem Gebot von ausgewogener Darstellung und Zurückhaltung.
Im Rahmen der Digitalisierung und der neuen Medien wandelt sich auch die Praxis des Umgangs zwischen Lehrern und Schülern. Durch soziale Netzwerke besteht die Möglichkeit eines ständigen und intensiven Kontakts zwischen Lehrkräften und den ihnen anvertrauten Schülern. Dadurch werden sowohl die Grenzen zwischen Schulbetrieb und Freizeit der Schüler als auch die Regeln zum Verhalten der Lehrer gegenüber ihren Schülern unklar.
Hinzu kommt die Möglichkeit, dass die Lehrkraft im Rahmen ihres Engagements für eine Partei im Lichte der Öffentlichkeit steht. Die in diesem Rahmen getätigten Aussagen, insbesondere in der Bewertung von mit der eigenen Partei konkurrierenden politischen Gruppierungen, entsprechen selten dem Gebot der ausgewogenen Darstellung und Zurückhaltung. Dann ist auch die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination nicht länger gewahrt.
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie bewertet die Landesregierung den Kontakt zwischen Lehrern und Schülern über soziale Netzwerke, wie bspw. Facebook, außerhalb der Schulzeit?
- Ist die Landesregierung der Ansicht, dass Lehrkräfte sich auch im direkten, außerschulischen Umgang mit ihren Schülern an den Beutelsbacher Konsens halten müssen?
- Wie bewertet die Landesregierung im Allgemeinen die einseitig negative Darstellung bestimmter politischer Parteien durch Lehrkräfte im Unterricht?
- Wie bewertet die Landesregierung im Allgemeinen die einseitig negative Darstellung bestimmter politischer Parteien durch Lehrer außerhalb der Unterrichtszeit?
- Wie schätzt die Landesregierung die Hemmschwelle für eine Beschwerde durch Schüler oder Eltern aufgrund vermuteter Verstöße von Lehrern gegen die politische Neutralität oder den Beutelsbacher Konsens ein?
Kleine Anfrage 1086 (Drucksache 17/2721)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/2874)