Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen stellt einen Verstoß gegen das Schulgesetz (§ 43, Absatz 1 Schulgesetz NRW) dar. Diese Verstöße müssen konsequent geahndet werden, damit das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht nicht die Anschlussfähigkeit des Schülers gefährdet. Des Weiteren muss seitens der Schulaufsicht sichergestellt werden, dass der Respekt vor der Institution Schule gewahrt bleibt
Die Schule ist nicht nur ein Ort der Bildung und Erziehung, an dem elementare Tugenden wie Pünktlichkeit, Fleiß und Ordnung vermittelt werden sollen. Der Institution Schule wird darüber hinaus im Rahmen des Sozialisationsprozesses des Schülers eine (besser) Schlüsselrolle zugeschrieben. Besonders für Schüler mit Zuwanderungshintergrund ist der Schulbesuch unabdingbar zur Integration in die deutsche Leitkultur und im Rahmen des Sozialisationsprozesses eine präventive Maßnahme zur Entfremdung gegenüber unserer Kultur.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele Schülerinnen und Schüler fehlten mindestens einen Monat unentschuldigt seit dem Schuljahr 2014 bis dato? (Bitte nach Geschlecht, Schulform und Klasse/Jahrgangsstufe und sofern erhoben nach Herkunft auflisten)
- Welche Sanktionsmaßnahmen wurden im oben genannten Zeitraum gegen diese notorischen Schulschwänzer verhängt? (Bitte nach Jahr, Schulform und Maßnahme auflisten)
- An welchen Schulen in NRW kam es zu den meisten Verletzungen der Schulpflicht? (Bitte nach Schule und Gemeinde auflisten)
- Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Prävention von Verletzungen der Schulpflicht auszubauen?
- Wie beurteilt die Landesregierung eine Verschärfung von Sanktionen gegen Schulschwänzer?
Dr. Christian Blex
Helmut Seifen
Kleine Anfrage 880 (Drucksache 17/2194)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/2274)