Das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) ist am 6. Juli 2013 in Kraft getreten.
Es ermöglicht anerkannten Tierschutzvereinen gegen eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz vor dem Verwaltungsgericht eine Feststellungsklage zu erheben. Mit dem vorgeschalteten Informationsanspruch hat die zuständige Behörde auf Antrag den Verein über die Anzahl und den Gegenstand aller laufenden Verfahren zu informieren. Darüber hinaus besteht das Anhörungsrecht, dass auf Verlangen des Vereins in einem konkreten Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie oft haben anerkannte Tierschutzvereine – seit der Einführung des Verbandsklagerechts – von ihrem Mitwirkungs- und Informationsrecht nach § 2 TierschutzVMG Gebrauch gemacht?
- Wie viele Widersprüche haben anerkannte Tierschutzvereine gegen Genehmigungsbescheide bisher erhoben?
- Wie lange dauerten die jeweiligen Widerspruchsverfahren?
- Wie viele dieser Widerspruchsverfahren wurden außergerichtlich beigelegt?
- Welche Kosten sind dem Land Nordrhein-Westfalen durch die jeweiligen Verbandsklagen entstanden?
Dr. Christian Blex
Kleine Anfrage 674 (Drucksache 17/1616)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/1950)