Rechtswidrige Verwaltungs- und Genehmigungspraxis von Windkraftanlagen

7. Februar 2018

Dr. Christian Blex » Landtag » Rechtswidrige Verwaltungs- und Genehmigungspraxis von Windkraftanlagen

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Rechtswidrige Verwaltungs- und Genehmigungspraxis von Windkraftanlagen

7. Februar 2018

Der dramatische Artenverlust unserer heimischen Vogelwelt durch Windkraftanlagen (WKA) ist evident. Nach Art. 20a Grundgesetz gilt das sogenannte Schutzgebot:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Diese Staatszielbestimmung verpflichtet den Gesetzgeber in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen. Sollte der Gesetzgeber bei klimapolitischen Regelungen die Anforderungen an den Schutz von Natur und Tieren nicht angemessen berücksichtigen, so verstößt er gegen die Verfassung. Dass der Klimaschutz einen höheren Schutzrang genießt als der Natur- und Tierschutz ist aus der Verfassung nicht zu entnehmen. Dieses Berücksichtigungsgebot wurde auch bei der Normsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht beachtet. Vor dem Hintergrund der wahrscheinlichen Zieluntauglichkeit für die Ziele des Klimaschutzes überwiegen die Nachteile für die Natur- und Tierwelt deutlich.

In dem Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalens (LEP NRW) ist in Ziel 10.2-2 festgelegt, dass die Regionalplanung Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen hat. Da damit außerhalb dieser Gebiete keine Ausschlusswirkung für WKA vorliegen, sind Gemeinden gezwungen eigene Planung zur Steuerung der Windenergienutzung in ihrem Gemeindegebiet vorzunehmen.

„Regionalplanerisch festgelegte Vorranggebiete und bauleitplanerisch dargestellte Konzentrationszonen außerhalb von Vorranggebieten tragen insgesamt zum Erreichen der eingangsgenannten Ausbauziele für die Windenergie bei.“

S.152, LEP NRW

Diese Vorgaben sind nicht über einen Windenergieerlass aufzuheben.

In dem Antrag von CDU und FDP (Drucksache 17/526) hat der Landtag beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen so zu ändern, dass die Verpflichtung zur Ausweisung von Windvorrangzonen und die Privilegierung der Windenergieerzeugung im Wald aufgehoben werden. Die Beschlussfassung im zweiten Spiegelstrich des Antrags ist missverständlich und lässt viele Fragen über die gesetzgeberische und gestalterische Zielrichtung zum Windenergieausbau unbeantwortet.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Auf welche Gesetze oder Rechtsprechung stützt die Landesregierung ihre Auffassung, dass beim Ausbau von Windkraftanlagen für den Klimaschutz höhergewichtige Belange als der Natur- und Umweltschutzgebot nach Art. 20a Grundgesetz vorliegen?
  2. Welche Kriterien muss eine Windkraftanlage nach Auffassung der Landesregierung erfüllen, damit ihr Betrieb auch im Sinne des Natur- und Tierschutzes gerechtfertigt bzw. nicht gerechtfertigt ist?
  3. Wie will die Landesregierung die Gemeinden zur Bauleitplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verpflichten?
  4. Warum beabsichtigt die Landesregierung die Abstandsregelung zwischen Windkraftanlagen und Wohngebiete über einen Erlass zu regeln statt über eine neue Zielvorgabe im beabsichtigten Verfahren zur Teilfortschreibung des LEP NRW?
  5. Inwiefern ist aus der Sicht der Landesregierung das Erneuerbare-Energien-Gesetz für die Verhinderung des menschengemachten Klimawandels zieltauglich?

Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 651 (Drucksache 17/1571)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/)

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