Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Kommunen im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) 2024 u. a. eine Schul- und Bildungspauschale i. H. v. 816.151.800 Euro zur Verfügung. In § 17 des GFG wird ausgeführt, zu welchem Zweck, z. B. für die frühkindliche Bildung, die Mittel für die kommunale Schul- und Bildungsinfrastruktur ausgegeben werden dürfen.
Wie bei der Verwendung von staatlichen Mitteln zwischen staatlichen Ebenen üblich, ist auch bei dieser Schul- und Bildungspauschale von bürokratischen Anfordernissen an die Kommunen über die Mittelverwendung auszugehen.
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Hat das zuständige Ministerium zusätzlich zu dem Gesetz eine Förderrichtlinie zur Verwendung der Mittel erlassen?
- Welche Nachweise müssen die Kommunen über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Land erbringen?
- Bis wann müssen die Kommunen die Nachweise erbringen?
- Wie oft kam es seit 2019 zu Rückforderungen des Landes gegenüber Kommunen, weil diese die Mittel nicht vollständig verausgabt haben?
- Wie oft kam es seit 2019 zu Rückforderungen des Landes gegenüber Kommunen, weil diese die Mittel nicht richtig verwendet haben?
Dr. Hartmut Beucker
Sven W. Tritschler
Dr. Christian Blex
Kleine Anfrage 4387 (Drucksache 18/10586)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/10772)