Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen normiert in § 14 die zentralen Organe der
Hochschule. Hierzu gehören unter anderem das Rektorat und der Hochschulrat.
Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 20 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet jährlich die im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung zu veröffentlichen.
Ferner ist gemäß § 21 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ehrenamtlich, sollte die Geschäftsordnung nicht eine Aufwandsentschädigung vorsehen; diese ist in den normierten Fällen ebenfalls als Gesamtsumme zu veröffentlichen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
- Für welche Jahre hat die Fachhochschule Münster in den letzten 10 Jahren die Bezüge der einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieder veröffentlicht?
- Wie hoch waren die gewährten Bezüge der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder gemäß den unter Punkt 1. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)
- Inwiefern regelt die Geschäftsordnung der Fachhochschule Münster die Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Hochschulrates?
- Für welche Jahre hat die Fachhochschule Münster in den letzten 10 Jahren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates veröffentlicht?
- Wie hoch waren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates gemäß den unter Punkt 4. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)
Prof. Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex
Kleine Anfrage 4482 (Drucksache 18/10701)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/11200)