Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen normiert in § 14 die zentralen Organe der Hochschule. Hierzu gehören unter anderem das Rektorat und der Hochschulrat.
Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 20 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet jährlich die im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung zu veröffentlichen.
Ferner ist gemäß § 21 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ehrenamtlich, sollte die Geschäftsordnung nicht eine Aufwandsentschädigung vorsehen; diese ist in den normierten Fällen ebenfalls als Gesamtsumme zu veröffentlichen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
- Für welche Jahre hat die Fachhochschule für Finanzen in den letzten 10 Jahren die
Bezüge der einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieder veröffentlicht? - Wie hoch waren die gewährten Bezüge der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder gemäß
den unter Punkt 1. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr,
Durchschnitt und Median) - Inwiefern regelt die Geschäftsordnung der Fachhochschule für Finanzen die
Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Hochschulrates? - Für welche Jahre hat die Fachhochschule für Finanzen in den letzten 10 Jahren die
Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates veröffentlicht? - Wie hoch waren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates gemäß den unter
Punkt 4. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt
und Median)
Prof. Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex
Kleine Anfrage 4478 (Drucksache 18/10697)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/11149)