Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 7 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Evaluationsverfahren zur Qualitätssicherung in ihren Grundordnungen zu normieren.
Diese Evaluationen sollen sowohl der Qualitätssicherung dienen als auch die Qualität der Lehre auf Dauer verbessern. Ferner dienen Evaluationen der Akkreditierung von Studiengängen, um eine standardisierte Qualität der Studiengänge sicherzustellen. [1], [2]
Hierzu werden in aller Regel Befragungen der Studenten zu den Lehrveranstaltungen durchgeführt.
Die Hochschulen und Kunsthochschulen regeln gemäß § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 7 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz Nordrhein-Westfalen in ihren Ordnungen Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.
So lassen sich zwei Gruppen von Evaluationsarten feststellen: einerseits die personenbezogenen Evaluationen von Lehrveranstaltungen zwecks Bewertung der Lehre, andererseits die studiengangbezogenen Evaluationen zur Bewertung der Inhalte und Rahmenbedingungen der Studiengänge.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
- Welche Arten von Evaluationen sind in der Grundordnung der Kunstakademie Münster normiert?
- Welchen Umfang haben diese Evaluationen? (Bitte aufschlüsseln nach Evaluationsarten, Durchführung der Evaluation, ggf. Ressourcenansatz und Zeitumfang zwecks Auswertungen)
- Wie viele Akkreditierungen von Studiengängen konnten an der Kunstakademie Münster aufgrund der ausgewerteten Evaluationen in den letzten 10 Jahren vorgenommen werden? (Bitte aufschlüsseln nach akkreditierten Studiengängen und Jahrgang)
- Welche Erkenntnisse haben sich für die Kunstakademie Münster aus den bisher durchgeführten Evaluationen ergeben?
- Wird eine Ausweitung der Evaluationen beabsichtigt?
Prof. Dr. Daniel Zerbin
Dr. Christian Blex
Kleine Anfrage 4458 (Drucksache 18/10677)
Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/11176)